Durch flexible Netzanschlussvereinbarungen erhalten Netzbetreiber die Möglichkeit, die Einspeiseleistung von Erneuerbare-Energien-Anlagen auf einen definierten Maximalwert und/oder bestimmte Zeitfenster zu begrenzen.
Auf diese Weise lassen sich Anlagen an Netzverknüpfungspunkten integrieren, die unter herkömmlichen Bedingungen nicht – oder nur nach umfangreichen Netzverstärkungen – verfügbar wären. Auch verschiedene Anlagentypen können sich denselben Netzanschlusspunkt teilen, ohne dass die Infrastruktur auf die Maximalleistung aller Beteiligten ausgelegt sein muss.
Solche Vereinbarungen können die Einspeisung auf einen festgelegten Maximalwert, auf spezifische Zeitfenster oder ereignisorientierte Begrenzung festlegen.
Beispiele:
Ziel ist es, trotz begrenzter Netzkapazitäten mehr Anschlussgesuche zu ermöglichen, ohne dass es zu Engpässen oder überdimensionierten Ausbaumaßnahmen kommt.
In Deutschland wurde das Konzept der flexiblen Netzanschlussvereinbarungen durch gesetzliche Regelungen wie § 8a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) und § 17 Absatz 2b des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) eingeführt. Diese Bestimmungen schaffen einen rechtlichen Rahmen für FCAs und ermöglichen es Netzbetreibern, unter bestimmten Voraussetzungen flexible Anschlussbedingungen anzubieten.
Auf europäischer Ebene wurde der Begriff „Flexible Connection Agreement“ in der Richtlinie (EU) 2024/1711 definiert.
Dort wird ein FCA als eine Reihe vereinbarter Bedingungen für den Anschluss elektrischer Kapazitäten an das Netz beschrieben, die Bedingungen zur Begrenzung und Steuerung der Einspeisung und des Bezugs von Elektrizität aus dem Übertragungs- oder Verteilnetz enthalten.
Das Konzept der FCAs bietet eine Lösung für die Herausforderungen, die mit der Integration erneuerbarer Energien und der begrenzten Netzkapazität verbunden sind.
Zwischen Flexible Connection Agreements (FCA) und § 9 EEG bestehen einige Parallelen, aber auch wichtige Unterschiede. Hier ist eine Übersicht:
Merkmal | §9 EEG | FCA (Flexible Connection Agreement) |
Anwendungsbereich | Betrifft bereits bestehende Anlagen | Wird zur Vermeidung von Ablehnungen bei neuen Anschlussanfragen genutzt |
Rechtsgrundlage | Gesetzlich geregelt im EEG (z. B. §9 Abs. 1 bis 3 EEG) | Vertraglich freiwillig, gesetzlich ermöglicht (§8a EEG, §17 EnWG) |
Zielsetzung | Dauerhafte vollständige oder teilweise Begrenzung der Einspeisung zur Netzsicherheit | Ermöglichung eines Netzanschlusses trotz temporärer Engpässe |
Zielgruppe | Betreiber von Anlagen mit einer Leistung ab 7 Kilowatt und ≤ 100 Kilowatt | Projektentwickler, Großverbraucher, Speicher, PV im MW-Bereich |
Verbindlichkeit | Gesetzlich vorgeschrieben bei Einspeisern ab bestimmter Anlagengröße | Freiwillige Vereinbarung |
Standardisierung | Bundesweit gesetzlich geregelt | Noch nicht standardisiert – projektbezogen |
Flexible Netzanschlüsse sind insbesondere interessant für:
In der Regel geht es um Leistungsbereiche ab mehreren 100 kW bis in den MW-Bereich, insbesondere auf der Mittel- und Hochspannungsebene.
Die Energiewende verändert die Anforderungen an das Stromnetz grundlegend:
Gleichzeitig wächst der Druck, neue Anlagen schnell und unkompliziert anzuschließen. Flexible Netzanschlüsse bieten hier einen intelligenten Mittelweg: Sie ermöglichen mehr Anschlusskapazität ohne sofortigen Netzausbau – unter technisch und rechtlich definierten Randbedingungen.
Flexible Netzanschlüsse schaffen nicht nur Kapazität, sondern auch neue Möglichkeiten:
Trotz der Vorteile gibt es für Verteilnetzbetreiber noch zahlreiche offene Punkte: