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§ 17c EnWG: Was die unverbindliche Netzanschlussauskunft für Verteilnetzbetreiber bedeutet

Geschrieben von Dr.-Ing. Simon Koopmann | 06.11.2026, 12:10:39

Dem Bundestag liegt ein Gesetzentwurf der Bundesregierung vor, der das Netzanschlussverfahren grundlegend umbaut (BT-Drucksache 21/7866).

Kern der Neuregelung für Verteilnetzbetreiber ist § 17c EnWG. Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen sollen verfügbare Netzanschlusskapazitäten künftig auf einer geografischen Karte veröffentlichen und monatlich aktualisieren.

Verteilnetzbetreiber sollen darüber hinaus ab dem 1. Januar 2028 ein Online-Tool bereitstellen, über das jede Person eine unverbindliche Netzanschlussauskunft für Anschlüsse ab 135 Kilowatt einholen kann.

Dieser Beitrag ordnet ein, was § 17c EnWG verlangt und welche Voraussetzungen Verteilnetzbetreiber dafür schaffen müssen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Kapazitätskarte: verfügbare Netzanschlusskapazitäten auf den Netzebenen 2 und 4, monatlich aktualisiert
  • Unverbindliche Netzanschlussauskunft: Online-Tool ab 135 Kilowatt, geplant ab 1. Januar 2028
  • Kostenschätzung: die Auskunft muss auch die voraussichtlichen Kosten der Anbindungsleitung ausweisen
  • Kein Rechtsanspruch auf die veröffentlichten Kapazitäten
Hinweis zum Stand: Dieser Beitrag bezieht sich auf den Gesetzentwurf der Bundesregierung (BR-Drucksache 471/26 vom 14. August 2026, BT-Drucksache 21/7866 vom 7. September 2026). Stand der Auswertung: 28. Oktober 2026. Der Bundestag hat den Entwurf am 24. September 2026 in erster Lesung beraten, am 7. Oktober 2026 fand eine öffentliche Anhörung statt. Das parlamentarische Verfahren ist nicht abgeschlossen. Änderungen am Gesetzestext sind bis zur Verkündung möglich.

Warum das Netzanschlussverfahren an seine Grenzen stößt

Verteilnetzbetreiber bearbeiten heute eine Vielzahl von Netzanschlussbegehren, von denen nur ein kleiner Teil jemals realisiert wird.

Die Gesetzesbegründung beziffert die durchschnittliche Bearbeitungsdauer für ein Netzanschlussbegehren in der Mittelspannung auf acht Stunden und geht davon aus, dass derzeit nur rund 20 Prozent der gestellten Begehren zu einem Anschluss führen. Bei jährlich etwa 8.000 realisierten Netzanschlüssen ab 135 Kilowatt bedeutet das rund 40.000 zu prüfende Begehren pro Jahr.

8 h
Bearbeitung je Begehren in der Mittelspannung
20 %
Realisierungsquote der gestellten Begehren
40.000
zu prüfende Begehren pro Jahr
13,7 Mio. €
erwartete jährliche Entlastung

Werte nach der Gesetzesbegründung zu BT-Drucksache 21/7866.

Der Grund liegt im Verfahren selbst. Wer ein Projekt plant, weiß zu Beginn häufig weder, welcher Standort wirtschaftlich am günstigsten ist, noch welche Leistung sinnvoll wäre. Um das herauszufinden, bleibt heute nur der Weg über ein vollständiges Netzanschlussbegehren, und zwar für jede geprüfte Variante einzeln.

Die Case Study mit der E.DIS Netz GmbH zeigt das Ausmaß: Dort gingen bis zu 100 verschiedene Anfragen für eine einzige geplante Anlage ein, weil schon wenige hundert Meter Distanzunterschied die Anschlusskosten erheblich verändern. E.DIS hat diesen vormals manuell geprägten Prozess inzwischen durch eine vollständige Prozessintegration der Intelligent Grid Platform beschleunigt.

Mehrfachanfragen binden dabei nicht nur Bearbeitungsressourcen. Da die begehrte Kapazität für die Dauer der Netzverträglichkeitsprüfung üblicherweise reserviert wird, ist sie gebunden, solange Vorhaben in Prüfung sind – unabhängig davon, ob sie später realisiert werden, und zulasten anderer Projekte.

Was sich der Gesetzgeber davon verspricht

Der Gesetzentwurf erwartet, dass die Realisierungsquote der formell gestellten Begehren von 20 auf 50 Prozent steigt, wenn Projektierer ihre Standortvarianten vorab unverbindlich prüfen können. Die Zahl der aufwendig zu prüfenden Begehren sänke damit von 40.000 auf 16.000 pro Jahr, die jährliche Entlastung beziffert die Gesetzesbegründung auf rund 13,7 Millionen Euro bei einem einmaligen Erfüllungsaufwand von etwa 10,2 Millionen Euro.

Diese Werte sind Schätzungen des Gesetzgebers, keine empirisch erhobenen Branchendaten. Die Richtung ist dennoch aufschlussreich: Der Gesetzgeber betrachtet die unverbindliche Netzanschlussauskunft nicht als zusätzliche Belastung, sondern als Entlastungsinstrument für Verteilnetzbetreiber.

Was § 17c EnWG vorsieht

§ 17c EnWG verpflichtet Netzbetreiber zu Transparenz über verfügbare Netzanschlusskapazitäten – mit zwei Instrumenten auf verschiedenen Spannungsebenen.

Absatz 1: Kapazitätskarte für die Netzebenen 2 und 4

Nach § 17c Absatz 1 sollen Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen die verfügbaren Netzanschlusskapazitäten auf einer geografischen Karte auf der eigenen Internetseite veröffentlichen und monatlich aktualisieren. Betroffen sind die Umspannebene von Höchst- zu Hochspannung (Netzebene 2) und von Hoch- zu Mittelspannung (Netzebene 4), jeweils einspeise- und lastseitig.

Als „verfügbar“ gilt Netzanschlusskapazität nach der Gesetzesbegründung dann, wenn sie weder bereits belegt noch für laufende Netzanschlussbegehren reserviert ist. Diese Definition setzt eine laufende Verknüpfung von Netzmodell, Bestandsanlagen und offenen Vorgängen voraus.

Ergänzend sollen Netzbetreiber offenlegen, nach welchen Kriterien die veröffentlichte Kapazität berechnet wurde. Auf die tatsächliche Verfügbarkeit besteht ausdrücklich kein Rechtsanspruch. Betroffen sind laut Gesetzesbegründung 69 Unternehmen: 65 Betreiber von Hochspannungsnetzen im Verteilnetz und die vier Übertragungsnetzbetreiber.

Absatz 2: Unverbindliche Netzanschlussauskunft ab 135 Kilowatt

§ 17c Absatz 2 verpflichtet Verteilnetzbetreiber, ab dem 1. Januar 2028 ein über die eigene Internetseite erreichbares elektronisches Verfahren anzubieten.

Anders als die Kapazitätskarte beantwortet die unverbindliche Netzanschlussauskunft keine flächige Übersichtsfrage, sondern eine konkrete Einzelanfrage: Jede Person soll für einen bestimmten Standort und eine bestimmte geplante Anlage erfahren, an welchem Punkt im Netz ein Anschluss möglich wäre.

Die Auskunftspflicht gilt für Netzanschlüsse ab 135 Kilowatt Nennleistung und erfasst alle Anlagenarten: Erzeugungsanlagen, Energiespeicheranlagen und Verbrauchseinrichtungen wie Schnellladepunkte oder Rechenzentren. Räumlich erstreckt sie sich auf die Mittelspannungsebene einschließlich der Umspannebenen von Hoch- zu Mittelspannung und von Mittel- zu Niederspannung.

Das Online-Tool erhält als Eingabe die Art der Anlage, die gewünschte Nennleistung und den Standort. Als Ergebnis muss die unverbindliche Netzanschlussauskunft nach dem Gesetzentwurf insbesondere Folgendes ausweisen:

  • Den in der Luftlinie nächstgelegenen geeigneten Netzverknüpfungspunkt – unabhängig davon, ob dort ausreichend Kapazität verfügbar ist.
  • Mindestens einen weiter entfernt liegenden Netzverknüpfungspunkt, der hinsichtlich der Spannungsebene geeignet ist und über ausreichend Netzanschlusskapazität verfügt.
  • Einen Hinweis auf fehlende Kapazität am nächstgelegenen Netzverknüpfungspunkt, verbunden mit der Mitteilung, ob dort grundsätzlich eine flexible Netzanschlussvereinbarung möglich ist.
  • Die Kennzeichnung, ob der Netzverknüpfungspunkt in einem kapazitätslimitierten Netzgebiet oder in einem Einspeisenetz liegt.

Die zugrunde liegenden Daten sind mindestens monatlich zu aktualisieren, und auch hier gilt: kein Rechtsanspruch auf die tatsächliche Verfügbarkeit.

Absatz 3: Unverbindliche Kostenschätzung für die Anbindungsleitung

§ 17c Absatz 3 knüpft an die unverbindliche Netzanschlussauskunft nach Absatz 2 an: Dort ist zusätzlich eine unverbindliche Schätzung der voraussichtlichen Kosten für die Anbindungsleitung anzugeben. Die Schätzung darf pauschaliert erfolgen, insbesondere in Abhängigkeit von der Entfernung zu den ermittelten Netzverknüpfungspunkten. Für die Kapazitätskarte nach Absatz 1 gilt diese Pflicht nicht.

Der Zweck ist in der Gesetzesbegründung benannt: Projektierer sollen einen unverbindlichen Indikator für die Wirtschaftlichkeit ihres Vorhabens je nach Standortwahl erhalten.

Für Verteilnetzbetreiber bedeutet Absatz 3, dass eine reine Ja-Nein-Auskunft zur Kapazität nicht ausreicht. Die Auskunft muss auch eine Kostendimension abbilden.

§ 17c EnWG ist Teil eines größeren Umbaus

Der Gesetzentwurf verändert das Netzanschlussverfahren an mehreren Stellen gleichzeitig. § 17d EnWG verkürzt die Fristen für Statusinformationen an Netzanschlussbegehrende, § 17e EnWG verlangt bis zum 1. Januar 2028 ein durchgängig digitales Netzanschlussportal, und § 17f EnWG regelt Befristung und Entgelt für die Reservierung von Netzanschlusskapazität.

Hinzu kommen kapazitätslimitierte Netzgebiete nach § 14 Absatz 1d EnWG sowie geänderte Regeln zur Wahl des Netzverknüpfungspunkts und zur Begrenzung der Einspeiseleistung im EEG.

Diese Regelungen greifen auf dieselbe Datengrundlage zu wie § 17c EnWG. Wir ordnen sie in einem separaten Beitrag zum digitalen Netzanschlussportal nach § 17e EnWG ein.

Warum § 17c EnWG eine Datenaufgabe ist

Die Anforderungen aus § 17c EnWG lassen sich nicht mit einem Webformular erfüllen.

Die Vorschrift verlangt, für jeden angefragten Standort den nächstgelegenen geeigneten Netzverknüpfungspunkt zu bestimmen, mindestens eine kapazitativ tragfähige Alternative zu ermitteln, belegte von reservierter und freier Kapazität zu unterscheiden und das Ergebnis monatlich zu aktualisieren.

Jede dieser Anforderungen setzt ein durchgängig rechenfähiges Netzmodell voraus – also einen digitalen Zwilling des Verteilnetzes, in dem Daten aus GIS, ERP, Messsystemen und Vorgangsverwaltung zu einem konsistenten, berechenbaren Abbild zusammengeführt sind.

Datenqualität wird zur regulatorischen Anforderung: Was bisher als interne Optimierungsaufgabe galt, wird zur Voraussetzung dafür, öffentlich belastbare Auskünfte zu erteilen.

Wie Verteilnetzbetreiber § 17c EnWG mit der Intelligent Grid Platform abbilden

Die Intelligent Grid Platform von envelio bildet die Anforderungen aus § 17c EnWG über drei Apps für den Netzanschluss ab, die auf demselben rechenfähigen Netzmodell aufsetzen. Mehr als 100 Netzbetreiber in Deutschland und Europa setzen die Intelligent Grid Platform bereits im produktiven Betrieb ein.

Netzanschlussnavigator: die Kapazitätskarte

Der Netzanschlussnavigator stellt verfügbare Netzkapazitäten über eine interaktive Karte dar. Gebiete werden entsprechend der vorhandenen Kapazität eingefärbt, Nutzer können gezielt Adressen eingeben und Standorte vergleichen. Für die Umspannebene von Hoch- zu Mittelspannung, also die Netzebene 4, entspricht das der Darstellung, die § 17c Absatz 1 verlangt.

Grundlage ist die verfügbare Hosting Capacity – der Wert, der beschreibt, wie viel zusätzliche Leistung an einem bestimmten Punkt im Netz integriert werden kann, ohne definierte Grenzwerte zu überschreiten. Der Netzanschlussnavigator berechnet sie getrennt für Lasten und Erzeuger über einen iterativen Ansatz: Einspeiseleistung oder Last werden schrittweise erhöht und über eine Lastflussrechnung auf Grenzwertverletzungen geprüft.

Online Connection Check: die Auskunft am konkreten Standort

Der Online Connection Check ist ein vollautomatisches Online-Tool, das Verteilnetzbetreiber direkt auf ihrer Website einbinden. Anschlussnehmer erhalten damit ein indikatives Feedback zu einer Anschlussanfrage an einer bestimmten Adresse.

Der Online Connection Check ermittelt den voraussichtlichen Netzverknüpfungspunkt automatisiert und bewertet die technische Machbarkeit am angefragten Standort – die Logik, die § 17c Absatz 2 für die unverbindliche Netzanschlussauskunft vorgibt. Die Berechnungen erfolgen auf Basis des rechenfähigen Netzmodells, das bei jeder Datenaktualisierung auf den neuesten Stand gebracht wird; der monatliche Aktualisierungszyklus aus § 17c Absatz 2 ist damit Teil des bestehenden Datenprozesses.

Anschlussprüfung: der Übergang zum formellen Netzanschlussbegehren

Die App Anschlussprüfung unterstützt den Prozess vom Eingang eines Anschlussbegehrens über die automatisierte Netzverträglichkeitsprüfung und Kostenbewertung bis zur Dokumentation. Enthalten ist ein Reservierungsmanagement für zugesagte, aber noch nicht in Betrieb genommene Anlagen – eine Funktion, die durch die geplanten Reservierungsvorgaben nach § 17f EnWG an Bedeutung gewinnt.

Netzanschlussnavigator, Online Connection Check und Anschlussprüfung lassen sich zu einer durchgehenden Prozesskette verbinden: Die Kapazitätskarte gibt die erste Orientierung, die unverbindliche Auskunft prüft den konkreten Standort, und das formelle Begehren setzt auf derselben Datengrundlage auf. Genau diese Kette beschreibt die Gesetzesbegründung als Zielbild – und bereits der BDEW hatte sie vorgeschlagen, bevor der Gesetzentwurf vorlag.

Was der Gesetzentwurf zusätzlich verlangt

Drei Anforderungen aus § 17c gehen über das hinaus, was die Apps heute abbilden.

Zwei davon betreffen Kennzeichnungen, die der Gesetzentwurf erst schafft: der Hinweis, ob am ermittelten Netzverknüpfungspunkt eine flexible Netzanschlussvereinbarung möglich wäre, und die Kennzeichnung kapazitätslimitierter Netzgebiete sowie von Einspeisenetzen. Beide Kategorien gibt es rechtlich bislang nicht, sie werden mit diesem Gesetzentwurf überhaupt erst eingeführt.

Die dritte ist die unverbindliche Kostenschätzung für die Anbindungsleitung nach § 17c Absatz 3. Sie ist an die unverbindliche Netzanschlussauskunft nach Absatz 2 geknüpft und damit an das Auskunfts-Tool, nicht an die Kapazitätskarte.

envelio adressiert alle drei Punkte entlang des Gesetzgebungsverfahrens.

Was Verteilnetzbetreiber jetzt vorbereiten können

Der Zeitraum bis zum 1. Januar 2028 ist knapper, als er wirkt. Vier Schritte lassen sich unabhängig vom finalen Gesetzestext angehen.

1
Netzmodell auf Rechenfähigkeit prüfen.
Entscheidend ist nicht die Vollständigkeit der Dokumentation, sondern die Berechenbarkeit des Modells über alle betroffenen Spannungsebenen hinweg.
2
Aktualisierungszyklus auf monatlich auslegen.
Ein jährlicher Datenstand reicht für Kapazitätskarte und Auskunftstool nicht aus.
3
Auskunft und Begehren als eine Prozesskette denken.
§ 17c, § 17d, § 17e und § 17f EnWG greifen auf denselben Datenbestand zu. Eine isolierte Auskunftslösung neben einem separaten Portal erzeugt doppelte Pflege und widersprüchliche Aussagen.
4
Kapazitätsdefinition festlegen.
Die Unterscheidung zwischen belegter, reservierter und freier Kapazität muss systemisch abgebildet und nach außen erklärbar sein – § 17c EnWG verlangt die Veröffentlichung der Berechnungskriterien.

Wie es mit dem Gesetzentwurf weitergeht

Der Gesetzentwurf wurde dem Bundesrat am 14. August 2026 als Drucksache 471/26 zugeleitet und dem Bundestag am 7. September 2026 als Drucksache 21/7866. Der Bundestag hat ihn am 24. September 2026 in erster Lesung beraten, am 7. Oktober 2026 folgte eine öffentliche Anhörung. Der Entwurf befindet sich in der Ausschussberatung.

Zwei Merkmale des Verfahrens sind für den Zeitplan relevant. Die Bundesregierung hat den Entwurf als besonders eilbedürftig eingestuft und konnte ihn daher nach Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes bereits nach drei Wochen an den Bundestag weiterleiten, ohne die Stellungnahme des Bundesrates abzuwarten. Zudem ist das Gesetz laut Entwurf nicht zustimmungsbedürftig – der Bundesrat kann Einspruch erheben, den der Bundestag überstimmen kann.

Nach Artikel 7 des Entwurfs soll das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft treten; die konkreten Umsetzungsfristen stehen in den Einzelvorschriften, für § 17c Absatz 2 der 1. Januar 2028.

Unabhängig vom finalen Gesetzestext bleibt der fachliche Kern bestehen: Transparenz über verfügbare Netzanschlusskapazitäten setzt ein aktuelles, rechenfähiges Netzmodell voraus. Wer diese Grundlage heute schafft, erfüllt nicht nur eine künftige Pflicht, sondern verkürzt zugleich die Bearbeitungszeiten im laufenden Anschlussgeschäft.

Häufige Fragen zu § 17c EnWG

Was regelt § 17c EnWG im Gesetzentwurf?

§ 17c EnWG regelt die Transparenz über verfügbare Netzanschlusskapazitäten. Absatz 1 verpflichtet Netzbetreiber, verfügbare Kapazitäten auf den Umspannebenen Höchst- zu Hochspannung und Hoch- zu Mittelspannung auf einer monatlich aktualisierten geografischen Karte zu veröffentlichen. Absatz 2 verpflichtet Verteilnetzbetreiber, ab dem 1. Januar 2028 eine unverbindliche Netzanschlussauskunft für Anschlüsse ab 135 Kilowatt online bereitzustellen. Absatz 3 ergänzt eine unverbindliche Kostenschätzung für die Anbindungsleitung.

Ab wann soll die unverbindliche Netzanschlussauskunft verpflichtend sein?

Nach dem Gesetzentwurf ab dem 1. Januar 2028. Die Kapazitätskarte nach § 17c Absatz 1 ist an keine gesonderte Frist gebunden und würde mit Inkrafttreten des Gesetzes gelten.

Für welche Anlagen gilt die unverbindliche Netzanschlussauskunft?

Für Netzanschlüsse ab 135 Kilowatt Nennleistung, und zwar für alle Anlagenarten: Erzeugungsanlagen, Energiespeicheranlagen und Verbrauchseinrichtungen wie Schnellladepunkte oder Rechenzentren. Netzbetreibern steht es frei, Auskünfte auch für kleinere Anlagen oder andere Spannungsebenen anzubieten.

Besteht ein Rechtsanspruch auf die veröffentlichten Netzanschlusskapazitäten?

Nein. § 17c EnWG stellt ausdrücklich klar, dass auf die tatsächliche Verfügbarkeit kein Rechtsanspruch besteht. Der später im Rahmen der Netzverträglichkeitsprüfung ermittelte Netzverknüpfungspunkt muss nicht mit der unverbindlichen Auskunft übereinstimmen.

Muss die unverbindliche Netzanschlussauskunft auch Kosten ausweisen?

Ja. Nach § 17c Absatz 3 soll sie eine unverbindliche Schätzung der voraussichtlichen Kosten für die Anbindungsleitung enthalten. Die Schätzung darf pauschaliert erfolgen, insbesondere nach Entfernung zu den ermittelten Netzverknüpfungspunkten.

Worin unterscheiden sich Kapazitätskarte und unverbindliche Netzanschlussauskunft?

Die Kapazitätskarte nach Absatz 1 zeigt flächendeckend, wie viel Netzanschlusskapazität auf den höheren Spannungsebenen verfügbar ist. Die unverbindliche Netzanschlussauskunft nach Absatz 2 beantwortet dagegen eine konkrete Einzelanfrage für einen bestimmten Standort und eine bestimmte Nennleistung.

Ist § 17c EnWG bereits geltendes Recht?

Nein. § 17c EnWG in der hier beschriebenen Fassung ist Teil eines Gesetzentwurfs der Bundesregierung, der dem Bundestag als Drucksache 21/7866 vorliegt und sich in der Ausschussberatung befindet. Änderungen sind bis zur Verkündung möglich.

Quellen