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Digitales Netzanschlussportal ab 2028: Was der Gesetzentwurf über § 17c EnWG hinaus ändert

Geschrieben von Dr.-Ing. Simon Koopmann | 06.11.2026, 15:38:51

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Netzanschlussverfahren verpflichtet Verteilnetzbetreiber nicht nur zu mehr Transparenz über verfügbare Netzanschlusskapazitäten. Er baut auch den Prozess dahinter um.

§ 17e EnWG verlangt bis zum 1. Januar 2028 ein durchgängig digitales Netzanschlussportal. § 17d EnWG verkürzt die Fristen für Statusinformationen, § 17f EnWG befristet die Reservierung von Netzanschlusskapazität, und mit den kapazitätslimitierten Netzgebieten nach § 14 Absatz 1d EnWG entsteht eine völlig neue Kategorie.

Dieser Beitrag ordnet diese Regelungen ein. Die Transparenzpflichten aus § 17c EnWG behandeln wir separat in unserem Beitrag zu § 17c EnWG und der unverbindlichen Netzanschlussauskunft.

1. Januar 2027
Verfahren der Übertragungsnetzbetreiber, Begrenzung der Einspeiseleistung im EEG
1. Januar 2028
Digitales Netzanschlussportal, Erreichbarkeit über die gemeinsame Internetplattform
Hinweis zum Stand: Dieser Beitrag bezieht sich auf den Gesetzentwurf der Bundesregierung (BR-Drucksache 471/26 vom 14. August 2026, BT-Drucksache 21/7866 vom 7. September 2026, Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung als BT-Drucksache 21/8299). Stand der Auswertung: 30. Oktober 2026. Das parlamentarische Verfahren ist noch nicht abgeschlossen, Änderungen am Gesetzestext sind bis zur Verkündung möglich.

Kürzere Fristen in der Kommunikation mit Anschlussbegehrenden

§ 17d EnWG regelt, wie schnell und wie regelmäßig Netzbetreiber über den Stand eines Netzanschlussbegehrens informieren müssen.

Vorgesehen ist

  • Der Eingang eines Begehrens ist unverzüglich zu bestätigen.
  • Innerhalb von zwei Monaten sollen Netzbetreiber klare Informationen über Status und weitere Bearbeitung übermitteln.
  • Kann in dieser Frist noch kein Ergebnis mitgeteilt werden, sind die Informationen alle drei Monate in aktualisierter Form nachzureichen.

Hinzu kommt eine Veröffentlichungspflicht: Verteilnetzbetreiber sollen auf ihrer Internetseite darstellen, in welchen Arbeitsschritten ein Netzanschlussbegehren bearbeitet wird und welche Unterlagen je Anlagenart erforderlich sind.

Für Netzbetreiber bedeutet das vor allem eines: Der Bearbeitungsstand jedes Vorgangs muss jederzeit abrufbar sein. Eine Statusinformation alle drei Monate lässt sich nicht aus einer Tabellenkalkulation heraus bedienen, wenn parallel mehrere hundert Vorgänge laufen.

Das digitale Netzanschlussportal wird Pflicht

§ 17e EnWG ist die weitreichendste Änderung am Prozess. Spätestens ab dem 1. Januar 2028 soll der gesamte Kommunikationsprozess von der Einreichung eines Netzanschlussbegehrens bis zur Inbetriebnahme über ein digitales Netzanschlussportal auf der Internetseite des Verteilnetzbetreibers möglich sein.

Ab diesem Zeitpunkt kehrt sich die Logik um: Verteilnetzbetreiber dürfen die ausschließlich digitale Einreichung verlangen. Was heute eine Serviceoption ist, wird zum Regelweg.

Einheitliche Vorgaben zwischen den Netzbetreibern

Der Gesetzentwurf belässt es nicht bei der Pflicht zum Portal. Die Verteilnetzbetreiber sollen untereinander einheitliche Vorgaben abstimmen – zu Prozessschritten, zu Datenformaten und zu rollenspezifischen Zugängen für Anschlussnehmer, Installateure und Projektierer. Nur die Vereinheitlichung der Datenformate ist für die Hochspannungsebene ausgenommen, weil Anschlussprojekte dort zu individuell für Standarddatensets sind. Die Portalpflicht selbst gilt unverändert für alle Spannungsebenen.

Ergänzend soll nach § 14e Absatz 2 EnWG ab dem 1. Januar 2028 die Erreichbarkeit über die gemeinsame Internetplattform für sämtliche Netzanschlussbegehren gelten.

Damit entsteht ein Zielbild, das über die einzelne Portallösung hinausgeht: ein Projektierer soll bei verschiedenen Netzbetreibern auf vergleichbare Prozesse und Datenformate treffen.

Warum das Portal an der Datenbasis hängt

Ein Netzanschlussportal, das nur Formulare entgegennimmt, erfüllt die Anforderung formal, aber nicht praktisch. Wenn der gesamte Prozess bis zur Inbetriebnahme digital laufen soll, müssen Vorgangsstatus, Netzverträglichkeitsprüfung, Kostenbewertung und Dokumentation im selben System zusammenlaufen.

Aus der Intelligent Grid Platform

Die App Anschlussprüfung bildet genau diese Kette ab: vom Eingang des Anschlussbegehrens über die automatisierte Netzverträglichkeitsprüfung und Kostenbewertung bis zur Dokumentation und Archivierung.

Reservierung wird befristet und kann entgeltpflichtig werden

Nach § 17f EnWG sollen Verteilnetzbetreiber gemeinsam objektive, transparente und diskriminierungsfreie Vorgaben für die Reservierung von Netzanschlusskapazität entwickeln. Betroffen sind Netzanschlüsse ab 135 Kilowatt Nennleistung in der Mittelspannungsebene einschließlich der angrenzenden Umspannebenen.

Zwei Elemente sind neu

  • Die Reservierungsdauer soll befristet und an den jeweiligen Projektfortschritt gebunden werden, in aufeinanderfolgenden Zeiträumen.
  • Verteilnetzbetreiber dürfen für die Reservierung ein angemessenes und diskriminierungsfreies Entgelt erheben.

Die gemeinsam erarbeiteten Vorgaben sind der Bundesnetzagentur zur Bestätigung vorzulegen. Wer reservierte Kapazität nicht mehr benötigt, muss das dem Netzbetreiber unverzüglich mitteilen.

Beides zielt auf dasselbe Problem: Kapazität, die für Vorhaben reserviert ist, die nie realisiert werden. Wer Reservierungen künftig an Projektfortschritte knüpfen will, braucht allerdings eine Systemunterstützung, die Reservierungen mit Fristen und Status führt – und sie automatisch wieder freigibt, wenn die Frist verstreicht.

Kapazitätslimitierte Netzgebiete als neue Kategorie

§ 14 Absatz 1d EnWG führt eine Kategorie ein, die es bisher nicht gab. Verteilnetzbetreiber sollen Umspannanlagen samt der verbindenden Leitungsabschnitte für bis zu sechs Jahre als kapazitätslimitiert ausweisen können.

Voraussetzung ist, dass die Wirkleistungserzeugung der dort angeschlossenen Anlagen im vorangegangenen Kalenderjahr um mehr als fünf Prozent reduziert wurde. Die Ausweisung erfolgt technologiespezifisch, getrennt für Solaranlagen des ersten Segments und Windenergieanlagen an Land.

Verfahrensseitig ist die Ausweisung bei der Bundesnetzagentur zum 31. März anzuzeigen und gleichzeitig transparent auf der eigenen Internetseite zu veröffentlichen.

Die Kategorie wirkt in zwei Richtungen. Nach innen setzt sie eine belastbare Auswertung der Abregelungsmengen je Netzgebiet voraus – also eine systematische Auswertung der Messdaten aus dem Netzbetrieb. Nach außen wird sie Teil der Auskunft: Die unverbindliche Netzanschlussauskunft nach § 17c Absatz 2 soll kennzeichnen, ob ein Netzverknüpfungspunkt in einem kapazitätslimitierten Netzgebiet liegt.

Ungenutzte Anschlussleistung kann angepasst werden

Eine Regelung, die auf den ersten Blick klein wirkt, hat für die Kapazitätsplanung erhebliche Bedeutung. Nach § 17 Absatz 1a EnWG sollen Netzbetreiber berechtigt sein, die vorzuhaltende Anschlussleistung zu reduzieren, wenn sie über mehr als fünf Jahre nicht oder nicht in vereinbarter Höhe in Anspruch genommen wurde und voraussichtlich auch dauerhaft nicht erforderlich sein wird.

Maßstab wäre der höchste gemessene Leistungswert der letzten fünf Jahre, und die Reduzierung ist mit einer Ankündigungsfrist von zwölf Monaten anzukündigen. Zu berücksichtigen sind dabei insbesondere Hochlauf-, Erweiterungs-, Redundanz- und Sicherheitsbedarfe sowie bereits getätigte oder verbindlich beauftragte Investitionen. Der Anschlussnehmer hat die Anpassung zu dulden.

Praktisch heißt das: Kapazität, die vertraglich gebunden, aber faktisch dauerhaft ungenutzt ist, lässt sich unter engen Voraussetzungen zurückholen. Das setzt voraus, dass gemessene Leistungswerte über fünf Jahre vorliegen und mit den vertraglich vereinbarten Werten abgeglichen werden können.

Aus der Intelligent Grid Platform

Genau an dieser Stelle greifen Netzbetrieb und Netzplanung ineinander – der Ansatz, den wir unter PlanOps beschreiben: Betriebsdaten fließen in die Planung zurück und verändern dort die Bewertung verfügbarer Kapazität.

Was sich im EEG ändert

Zwei Änderungen im Erneuerbare-Energien-Gesetz wirken unmittelbar in die Anschlussprüfung und die Netzplanung hinein.

Begrenzung der Einspeiseleistung

Für Anlagen, die ab dem 1. Januar 2027 angeschlossen werden, soll der Netzanschlussanspruch nur noch mit einer Begrenzung der maximalen Wirkleistungseinspeisung am Netzverknüpfungspunkt bestehen:

70 %
der installierten Leistung bei Solaranlagen des ersten Segments
280 W/m²
Rotorfläche bei Windenergieanlagen an Land

Das ist eine quantifizierte Rechenregel, die sich direkt in der automatisierten Netzplanung und in der Netzverträglichkeitsprüfung abbilden lässt – und muss dort auch abgebildet werden, weil sie die Auslegung realer Anschlüsse verändert.

Wahl eines anderen Netzverknüpfungspunkts

Anlagenbetreiber sollen einen anderen geeigneten Verknüpfungspunkt wählen dürfen, sofern die Mehrkosten für den Netzbetreiber nicht unerheblich sind. Ausdrücklich zulässig ist dabei die Mitnutzung eines bereits genutzten Netzverknüpfungspunkts, wenn der dort angeschlossene Anlagenbetreiber zustimmt.

Die Unerheblichkeit der Mehrkosten wird vermutet, wenn die bisherige Einspeise- und Bezugskapazität nicht überschritten wird. Für Netzbetreiber erhöht das den Bedarf an belastbarer Kapazitätstransparenz über einzelne Standorte hinweg – die Frage „welcher andere Punkt käme in Frage“ wird zur Regelfrage.

Ergänzend erweitert § 17b EnWG die Kriterien für die Priorisierung von Anschlussbegehren um die Standortgebundenheit eines Vorhabens.

Was die Regelungen verbindet

So unterschiedlich die Paragrafen wirken, sie greifen auf denselben Datenbestand zu:

  • § 17e, digitales Netzanschlussportal: braucht den Vorgangsstatus jedes Netzanschlussbegehrens
  • § 17d, Informationspflichten: braucht denselben Status in auswertbarer Form, um die Fristen einzuhalten
  • § 17f, Reservierung: braucht die Verknüpfung von Vorgang und Netzanschlusskapazität
  • § 14 Absatz 1d, kapazitätslimitierte Netzgebiete: braucht Abregelungsdaten aus dem Netzbetrieb
  • § 17 Absatz 1a, Anpassung der vorzuhaltenden Leistung: braucht gemessene Leistungswerte über fünf Jahre

Alle diese Anforderungen laufen auf ein konsistentes, rechenfähiges Abbild des Netzes hinaus – einen digitalen Zwilling, in dem Netzdaten, Messwerte und Vorgänge zusammengeführt sind.

Wer die Pflichten einzeln umsetzt, baut fünf Insellösungen mit fünf Datenständen. Wer sie zusammen denkt, baut einmal die Grundlage, auf der auch die Transparenzpflichten aus § 17c EnWG aufsetzen.

Was Verteilnetzbetreiber jetzt vorbereiten können

1
Vorgangsdaten auswertbar machen.
Statusinformation nach zwei Monaten und danach quartalsweise setzt voraus, dass jeder Vorgang maschinell abfragbar ist.
2
Reservierungen mit Fristen führen.
Wenn Reservierungen künftig befristet und an Projektfortschritte gebunden sind, muss das System Fristen kennen und Freigaben auslösen können.
3
Abregelungsdaten je Netzgebiet auswerten.
Die Fünf-Prozent-Schwelle für kapazitätslimitierte Netzgebiete lässt sich nur mit einer sauberen jahresbezogenen Auswertung belegen.
4
Gemessene gegen vereinbarte Leistung abgleichen.
Ohne eine Messdatenhistorie über fünf Jahre bleibt die Reduzierung ungenutzter Anschlussleistung nach § 17 Absatz 1a theoretisch.
5
Portal und Auskunft gemeinsam planen.
Das digitale Netzanschlussportal nach § 17e und die unverbindliche Netzanschlussauskunft nach § 17c greifen auf dieselben Netzdaten zu. Zwei getrennte Projekte erzeugen doppelte Pflege und widersprüchliche Aussagen.

Wie es mit dem Gesetzentwurf weitergeht

Der Gesetzentwurf wurde dem Bundesrat am 14. August 2026 als Drucksache 471/26 zugeleitet und dem Bundestag am 7. September 2026 als Drucksache 21/7866. Der Bundestag hat den Entwurf am 24. September 2026 in erster Lesung beraten, der Bundesrat hat am 25. September 2026 Stellung genommen. Stellungnahme und Gegenäußerung der Bundesregierung liegen als Drucksache 21/8299 vor. Der Entwurf befindet sich in der Ausschussberatung.

Die Bundesregierung hat den Entwurf als besonders eilbedürftig eingestuft und konnte ihn daher nach Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes bereits nach drei Wochen an den Bundestag weiterleiten, ohne die Stellungnahme des Bundesrates abzuwarten. Zudem ist das Gesetz laut Entwurf nicht zustimmungsbedürftig – der Bundesrat kann Einspruch erheben, den der Bundestag überstimmen kann.

Nach Artikel 7 des Entwurfs soll das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft treten. Die Umsetzungsfristen stehen in den Einzelvorschriften: der 1. Januar 2027 für die Verfahren der Übertragungsnetzbetreiber und die EEG-Einspeisebegrenzung, der 1. Januar 2028 für das digitale Netzanschlussportal.

Der Gesetzentwurf dient ausweislich seiner Begründung auch der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1711 zur Verbesserung des Elektrizitätsmarktdesigns.

Häufige Fragen

Was regelt § 17e EnWG im Gesetzentwurf?

§ 17e EnWG verlangt, dass spätestens ab dem 1. Januar 2028 der gesamte Kommunikationsprozess von der Einreichung eines Netzanschlussbegehrens bis zur Inbetriebnahme über ein digitales Netzanschlussportal auf der Internetseite des Verteilnetzbetreibers möglich ist. Ab diesem Zeitpunkt dürfen Verteilnetzbetreiber die ausschließlich digitale Einreichung verlangen.

Innerhalb welcher Frist müssen Netzbetreiber über den Stand eines Begehrens informieren?

Nach § 17d EnWG ist der Eingang unverzüglich zu bestätigen. Innerhalb von zwei Monaten sollen Netzbetreiber über Status und weitere Bearbeitung informieren. Kann in dieser Frist noch kein Ergebnis mitgeteilt werden, sind die Informationen alle drei Monate in aktualisierter Form nachzureichen.

Dürfen Netzbetreiber künftig ein Entgelt für die Reservierung von Netzanschlusskapazität verlangen?

Nach § 17f EnWG ja. Der Gesetzentwurf erlaubt ein angemessenes und diskriminierungsfreies Entgelt und verlangt zugleich, dass die Reservierungsdauer befristet und an den Projektfortschritt gebunden wird.

Was ist ein kapazitätslimitiertes Netzgebiet?

Nach § 14 Absatz 1d EnWG sollen Verteilnetzbetreiber Umspannanlagen und die verbindenden Leitungsabschnitte für bis zu sechs Jahre als kapazitätslimitiert ausweisen können, wenn die Wirkleistungserzeugung der angeschlossenen Anlagen im Vorjahr um mehr als fünf Prozent reduziert wurde. Die Ausweisung erfolgt technologiespezifisch, ist der Bundesnetzagentur zum 31. März anzuzeigen und auf der eigenen Internetseite zu veröffentlichen.

Kann Netzanschlusskapazität zurückgeholt werden, wenn sie nicht genutzt wird?

Nach § 17 Absatz 1a EnWG sollen Netzbetreiber die vorzuhaltende Leistung auf den höchsten gemessenen Wert der letzten fünf Jahre reduzieren dürfen, wenn sie über mehr als fünf Jahre nicht oder nicht in vereinbarter Höhe in Anspruch genommen wurde und voraussichtlich dauerhaft nicht erforderlich sein wird. Dabei gilt eine Ankündigungsfrist von zwölf Monaten, und Hochlauf-, Erweiterungs-, Redundanz- und Sicherheitsbedarfe sowie bereits getätigte Investitionen sind zu berücksichtigen. Der Anschlussnehmer hat die Anpassung zu dulden.

Ab wann gilt die Begrenzung der Einspeiseleistung im EEG?

Für Anlagen, die ab dem 1. Januar 2027 angeschlossen werden. Die Begrenzung liegt bei 70 Prozent der installierten Leistung für Solaranlagen des ersten Segments und bei 280 Watt je Quadratmeter Rotorfläche für Windenergieanlagen an Land.

Ist der Gesetzentwurf bereits geltendes Recht?

Nein. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung liegt dem Bundestag als Drucksache 21/7866 vor, wurde dort am 24. September 2026 in erster Lesung beraten und befindet sich in der Ausschussberatung. Änderungen sind bis zur Verkündung möglich.

Quellen