Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Netzanschlussverfahren verpflichtet Verteilnetzbetreiber nicht nur zu mehr Transparenz über verfügbare Netzanschlusskapazitäten. Er baut auch den Prozess dahinter um.
§ 17e EnWG verlangt bis zum 1. Januar 2028 ein durchgängig digitales Netzanschlussportal. § 17d EnWG verkürzt die Fristen für Statusinformationen, § 17f EnWG befristet die Reservierung von Netzanschlusskapazität, und mit den kapazitätslimitierten Netzgebieten nach § 14 Absatz 1d EnWG entsteht eine völlig neue Kategorie.
Dieser Beitrag ordnet diese Regelungen ein. Die Transparenzpflichten aus § 17c EnWG behandeln wir separat in unserem Beitrag zu § 17c EnWG und der unverbindlichen Netzanschlussauskunft.
§ 17d EnWG regelt, wie schnell und wie regelmäßig Netzbetreiber über den Stand eines Netzanschlussbegehrens informieren müssen.
Vorgesehen ist
Hinzu kommt eine Veröffentlichungspflicht: Verteilnetzbetreiber sollen auf ihrer Internetseite darstellen, in welchen Arbeitsschritten ein Netzanschlussbegehren bearbeitet wird und welche Unterlagen je Anlagenart erforderlich sind.
Für Netzbetreiber bedeutet das vor allem eines: Der Bearbeitungsstand jedes Vorgangs muss jederzeit abrufbar sein. Eine Statusinformation alle drei Monate lässt sich nicht aus einer Tabellenkalkulation heraus bedienen, wenn parallel mehrere hundert Vorgänge laufen.
§ 17e EnWG ist die weitreichendste Änderung am Prozess. Spätestens ab dem 1. Januar 2028 soll der gesamte Kommunikationsprozess von der Einreichung eines Netzanschlussbegehrens bis zur Inbetriebnahme über ein digitales Netzanschlussportal auf der Internetseite des Verteilnetzbetreibers möglich sein.
Ab diesem Zeitpunkt kehrt sich die Logik um: Verteilnetzbetreiber dürfen die ausschließlich digitale Einreichung verlangen. Was heute eine Serviceoption ist, wird zum Regelweg.
Der Gesetzentwurf belässt es nicht bei der Pflicht zum Portal. Die Verteilnetzbetreiber sollen untereinander einheitliche Vorgaben abstimmen – zu Prozessschritten, zu Datenformaten und zu rollenspezifischen Zugängen für Anschlussnehmer, Installateure und Projektierer. Nur die Vereinheitlichung der Datenformate ist für die Hochspannungsebene ausgenommen, weil Anschlussprojekte dort zu individuell für Standarddatensets sind. Die Portalpflicht selbst gilt unverändert für alle Spannungsebenen.
Ergänzend soll nach § 14e Absatz 2 EnWG ab dem 1. Januar 2028 die Erreichbarkeit über die gemeinsame Internetplattform für sämtliche Netzanschlussbegehren gelten.
Damit entsteht ein Zielbild, das über die einzelne Portallösung hinausgeht: ein Projektierer soll bei verschiedenen Netzbetreibern auf vergleichbare Prozesse und Datenformate treffen.
Ein Netzanschlussportal, das nur Formulare entgegennimmt, erfüllt die Anforderung formal, aber nicht praktisch. Wenn der gesamte Prozess bis zur Inbetriebnahme digital laufen soll, müssen Vorgangsstatus, Netzverträglichkeitsprüfung, Kostenbewertung und Dokumentation im selben System zusammenlaufen.
Aus der Intelligent Grid Platform
Die App Anschlussprüfung bildet genau diese Kette ab: vom Eingang des Anschlussbegehrens über die automatisierte Netzverträglichkeitsprüfung und Kostenbewertung bis zur Dokumentation und Archivierung.
Nach § 17f EnWG sollen Verteilnetzbetreiber gemeinsam objektive, transparente und diskriminierungsfreie Vorgaben für die Reservierung von Netzanschlusskapazität entwickeln. Betroffen sind Netzanschlüsse ab 135 Kilowatt Nennleistung in der Mittelspannungsebene einschließlich der angrenzenden Umspannebenen.
Zwei Elemente sind neu
Die gemeinsam erarbeiteten Vorgaben sind der Bundesnetzagentur zur Bestätigung vorzulegen. Wer reservierte Kapazität nicht mehr benötigt, muss das dem Netzbetreiber unverzüglich mitteilen.
Beides zielt auf dasselbe Problem: Kapazität, die für Vorhaben reserviert ist, die nie realisiert werden. Wer Reservierungen künftig an Projektfortschritte knüpfen will, braucht allerdings eine Systemunterstützung, die Reservierungen mit Fristen und Status führt – und sie automatisch wieder freigibt, wenn die Frist verstreicht.
§ 14 Absatz 1d EnWG führt eine Kategorie ein, die es bisher nicht gab. Verteilnetzbetreiber sollen Umspannanlagen samt der verbindenden Leitungsabschnitte für bis zu sechs Jahre als kapazitätslimitiert ausweisen können.
Voraussetzung ist, dass die Wirkleistungserzeugung der dort angeschlossenen Anlagen im vorangegangenen Kalenderjahr um mehr als fünf Prozent reduziert wurde. Die Ausweisung erfolgt technologiespezifisch, getrennt für Solaranlagen des ersten Segments und Windenergieanlagen an Land.
Verfahrensseitig ist die Ausweisung bei der Bundesnetzagentur zum 31. März anzuzeigen und gleichzeitig transparent auf der eigenen Internetseite zu veröffentlichen.
Die Kategorie wirkt in zwei Richtungen. Nach innen setzt sie eine belastbare Auswertung der Abregelungsmengen je Netzgebiet voraus – also eine systematische Auswertung der Messdaten aus dem Netzbetrieb. Nach außen wird sie Teil der Auskunft: Die unverbindliche Netzanschlussauskunft nach § 17c Absatz 2 soll kennzeichnen, ob ein Netzverknüpfungspunkt in einem kapazitätslimitierten Netzgebiet liegt.
Eine Regelung, die auf den ersten Blick klein wirkt, hat für die Kapazitätsplanung erhebliche Bedeutung. Nach § 17 Absatz 1a EnWG sollen Netzbetreiber berechtigt sein, die vorzuhaltende Anschlussleistung zu reduzieren, wenn sie über mehr als fünf Jahre nicht oder nicht in vereinbarter Höhe in Anspruch genommen wurde und voraussichtlich auch dauerhaft nicht erforderlich sein wird.
Maßstab wäre der höchste gemessene Leistungswert der letzten fünf Jahre, und die Reduzierung ist mit einer Ankündigungsfrist von zwölf Monaten anzukündigen. Zu berücksichtigen sind dabei insbesondere Hochlauf-, Erweiterungs-, Redundanz- und Sicherheitsbedarfe sowie bereits getätigte oder verbindlich beauftragte Investitionen. Der Anschlussnehmer hat die Anpassung zu dulden.
Praktisch heißt das: Kapazität, die vertraglich gebunden, aber faktisch dauerhaft ungenutzt ist, lässt sich unter engen Voraussetzungen zurückholen. Das setzt voraus, dass gemessene Leistungswerte über fünf Jahre vorliegen und mit den vertraglich vereinbarten Werten abgeglichen werden können.
Aus der Intelligent Grid Platform
Genau an dieser Stelle greifen Netzbetrieb und Netzplanung ineinander – der Ansatz, den wir unter PlanOps beschreiben: Betriebsdaten fließen in die Planung zurück und verändern dort die Bewertung verfügbarer Kapazität.
Zwei Änderungen im Erneuerbare-Energien-Gesetz wirken unmittelbar in die Anschlussprüfung und die Netzplanung hinein.
Für Anlagen, die ab dem 1. Januar 2027 angeschlossen werden, soll der Netzanschlussanspruch nur noch mit einer Begrenzung der maximalen Wirkleistungseinspeisung am Netzverknüpfungspunkt bestehen:
Das ist eine quantifizierte Rechenregel, die sich direkt in der automatisierten Netzplanung und in der Netzverträglichkeitsprüfung abbilden lässt – und muss dort auch abgebildet werden, weil sie die Auslegung realer Anschlüsse verändert.
Anlagenbetreiber sollen einen anderen geeigneten Verknüpfungspunkt wählen dürfen, sofern die Mehrkosten für den Netzbetreiber nicht unerheblich sind. Ausdrücklich zulässig ist dabei die Mitnutzung eines bereits genutzten Netzverknüpfungspunkts, wenn der dort angeschlossene Anlagenbetreiber zustimmt.
Die Unerheblichkeit der Mehrkosten wird vermutet, wenn die bisherige Einspeise- und Bezugskapazität nicht überschritten wird. Für Netzbetreiber erhöht das den Bedarf an belastbarer Kapazitätstransparenz über einzelne Standorte hinweg – die Frage „welcher andere Punkt käme in Frage“ wird zur Regelfrage.
Ergänzend erweitert § 17b EnWG die Kriterien für die Priorisierung von Anschlussbegehren um die Standortgebundenheit eines Vorhabens.
So unterschiedlich die Paragrafen wirken, sie greifen auf denselben Datenbestand zu:
Alle diese Anforderungen laufen auf ein konsistentes, rechenfähiges Abbild des Netzes hinaus – einen digitalen Zwilling, in dem Netzdaten, Messwerte und Vorgänge zusammengeführt sind.
Wer die Pflichten einzeln umsetzt, baut fünf Insellösungen mit fünf Datenständen. Wer sie zusammen denkt, baut einmal die Grundlage, auf der auch die Transparenzpflichten aus § 17c EnWG aufsetzen.
Der Gesetzentwurf wurde dem Bundesrat am 14. August 2026 als Drucksache 471/26 zugeleitet und dem Bundestag am 7. September 2026 als Drucksache 21/7866. Der Bundestag hat den Entwurf am 24. September 2026 in erster Lesung beraten, der Bundesrat hat am 25. September 2026 Stellung genommen. Stellungnahme und Gegenäußerung der Bundesregierung liegen als Drucksache 21/8299 vor. Der Entwurf befindet sich in der Ausschussberatung.
Die Bundesregierung hat den Entwurf als besonders eilbedürftig eingestuft und konnte ihn daher nach Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes bereits nach drei Wochen an den Bundestag weiterleiten, ohne die Stellungnahme des Bundesrates abzuwarten. Zudem ist das Gesetz laut Entwurf nicht zustimmungsbedürftig – der Bundesrat kann Einspruch erheben, den der Bundestag überstimmen kann.
Nach Artikel 7 des Entwurfs soll das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft treten. Die Umsetzungsfristen stehen in den Einzelvorschriften: der 1. Januar 2027 für die Verfahren der Übertragungsnetzbetreiber und die EEG-Einspeisebegrenzung, der 1. Januar 2028 für das digitale Netzanschlussportal.
Der Gesetzentwurf dient ausweislich seiner Begründung auch der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1711 zur Verbesserung des Elektrizitätsmarktdesigns.
§ 17e EnWG verlangt, dass spätestens ab dem 1. Januar 2028 der gesamte Kommunikationsprozess von der Einreichung eines Netzanschlussbegehrens bis zur Inbetriebnahme über ein digitales Netzanschlussportal auf der Internetseite des Verteilnetzbetreibers möglich ist. Ab diesem Zeitpunkt dürfen Verteilnetzbetreiber die ausschließlich digitale Einreichung verlangen.
Nach § 17d EnWG ist der Eingang unverzüglich zu bestätigen. Innerhalb von zwei Monaten sollen Netzbetreiber über Status und weitere Bearbeitung informieren. Kann in dieser Frist noch kein Ergebnis mitgeteilt werden, sind die Informationen alle drei Monate in aktualisierter Form nachzureichen.
Nach § 17f EnWG ja. Der Gesetzentwurf erlaubt ein angemessenes und diskriminierungsfreies Entgelt und verlangt zugleich, dass die Reservierungsdauer befristet und an den Projektfortschritt gebunden wird.
Nach § 14 Absatz 1d EnWG sollen Verteilnetzbetreiber Umspannanlagen und die verbindenden Leitungsabschnitte für bis zu sechs Jahre als kapazitätslimitiert ausweisen können, wenn die Wirkleistungserzeugung der angeschlossenen Anlagen im Vorjahr um mehr als fünf Prozent reduziert wurde. Die Ausweisung erfolgt technologiespezifisch, ist der Bundesnetzagentur zum 31. März anzuzeigen und auf der eigenen Internetseite zu veröffentlichen.
Nach § 17 Absatz 1a EnWG sollen Netzbetreiber die vorzuhaltende Leistung auf den höchsten gemessenen Wert der letzten fünf Jahre reduzieren dürfen, wenn sie über mehr als fünf Jahre nicht oder nicht in vereinbarter Höhe in Anspruch genommen wurde und voraussichtlich dauerhaft nicht erforderlich sein wird. Dabei gilt eine Ankündigungsfrist von zwölf Monaten, und Hochlauf-, Erweiterungs-, Redundanz- und Sicherheitsbedarfe sowie bereits getätigte Investitionen sind zu berücksichtigen. Der Anschlussnehmer hat die Anpassung zu dulden.
Für Anlagen, die ab dem 1. Januar 2027 angeschlossen werden. Die Begrenzung liegt bei 70 Prozent der installierten Leistung für Solaranlagen des ersten Segments und bei 280 Watt je Quadratmeter Rotorfläche für Windenergieanlagen an Land.
Nein. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung liegt dem Bundestag als Drucksache 21/7866 vor, wurde dort am 24. September 2026 in erster Lesung beraten und befindet sich in der Ausschussberatung. Änderungen sind bis zur Verkündung möglich.