Kompletter Überblick zu §14a EnWG

§14a EnWG

§14a EnWG hat in den letzten Monaten für viel Wirbel und Aufmerksamkeit gesorgt. Nun wurde die finale Fassung am 27. November veröffentlicht. Hier finden Sie den Überblick über die gesamte Entwicklung des Paragraphs 14a – von seiner Entstehung bis hin zum aktuellen Stand und was die neuen Änderungen für die Verteilnetzbetreiber bedeuten.

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Worum geht es bei §14a EnWG? Kurze Entstehungsgeschichte

Der Paragraph 14a wurde durch das „Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftlicher Vorschriften“ im Jahre 2011 in das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) aufgenommen. Durch die Neuerung sollte geregelt werden, dass Netzbetreiber die sogenannten “vollständig unterbrechbaren Verbrauchseinrichtungen” zum Zweck der Netzentlastung in den Niederspannungsnetzen steuern dürfen. Die Zustimmung zur Steuerung sollte auf freiwilliger Basis und gegen ein reduziertes Netzentgelt erfolgen. Darüber hinaus sollte dies laut der Gesetzesbegründung erste Voraussetzungen für intelligente Netze (sog. Smart Grids) schaffen.

Dem Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende entsprechend wurde der Wortlaut vom Paragraphen 14a EnWG im Jahr 2016 überarbeitet. So wurden die “vollständig unterbrechbaren Verbrauchseinrichtungen” durch “steuerbare Verbrauchseinrichtungen” ersetzt. Man sprach auch nicht mehr von der Steuerung zum Zweck der Netzentlastung, sondern von der “netzdienlichen” Steuerung. Außerdem sollte §14a an das Messstellenbetriebsgesetz gekoppelt werden, indem dessen Anforderungen an die “Ausgestaltung der kommunikativen Einbindung der steuerbaren Verbrauchseinrichtungen” beachtet werden sollten.

Der Bundesrat forderte zwar im Gesetzgebungsverfahren zum Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende eine weitere Konkretisierung des Paragraphen 14a, doch auf diese Empfehlung wurde bis 2022 nicht weiter eingegangen.

Die Ausgestaltung des § 14a in 2022

Neuer Schwung in das Thema kam durch die Anpassungen des Energiewirtschaftsgesetzes im Juli 2022, das am 01.01.2023 in Kraft trat. Im Zuge der Anpassung hat der Gesetzgeber der Bundesnetzagentur (BNetzA) die Entscheidungsbefugnis übertragen, die genauen Bestimmungen für die Steuerfunktion von Verbrauchseinrichtungen festzulegen.

Im November 2022 hat die Bundesnetzagentur Eckpunkte vorgelegt, die eine einfachere Integration von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen wie Wärmepumpen und privaten Ladestationen sowie Batteriespeichern in das Stromnetz ermöglichen sollten. Die Novellierung des Gesetzes beabsichtigte die Schaffung von mehr regulatorischer Klarheit und verlässlichen Rahmenbedingungen für die “netzorientierte Steuerung”. Diese sollte dafür sorgen, dass die Versorgungssicherheit gewährleistet wird, trotz der absehbar deutlich höheren Bezugsleistungen in der Niederspannung, mit denen infolge der Integration von Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge, Wärmepumpen und Batteriespeichern zu rechnen war.

So wurde zum einen die Steuerungsberechtigung genauer definiert. Im Konkreten ging es hierbei um die Reduzierung des Wirkleistungsbezuges von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen, wobei die Mindestbezugsleistung im Fall der Steuerungseingriffen seitens des Netzbetreibers auf 3,7 kW festgelegt war.

Zum anderen wurde für die Betreiber der steuerbaren Verbrauchseinrichtungen ein sofortiger Netzanschluss garantiert. Der Netzbetreiber darf nun den Anschluss und die Nutzung der steuerbaren Verbrauchseinrichtungen unter dem Vorwand unzureichender Kapazität oder aus sonstigen betriebsbedingten, wirtschaftlichen oder technischen Gründen nicht mehr verzögern oder ablehnen, wie es sonst im § 17 Absatz 2, § 18 Absatz 1 Nr. 1 EnWG geregelt wurde.

Der Grund dafür ist, dass die Teilnahme der steuerbaren Verbrauchseinrichtungen an der netzorientierten Steuerung vorausgesetzt wird. Und somit wird auch vorausgesetzt, dass deren Nutzung unter Berücksichtigung der entsprechenden Steuerungsmaßnahmen die Versorgungssicherheit nicht gefährden wird.

Außerdem wurden die Dokumentationspflicht der vorgenommenen Steuerungsmaßnahmen und die Pflicht zum Netzausbau, -verstärkung, und –optimierung eingeführt, allerdings nur wenn Steuerungsmaßnahmen bereits ergriffen wurden und mit weiteren Maßnahmen zu rechnen ist (mehr dazu unten).

Kritik an der vorgeschlagenen Novellierung des Gesetzes

Das Eckpunktepapier entfachte eine Debatte, nicht zuletzt wegen der mangelnden Klarheit der Begrifflichkeiten und einer verzerrten Darstellung in den öffentlichen Medien. So wurden in der Presse häufig Ausdrucksweisen “Unterbrechung von Ladevorgängen” oder “vom Stromnetz nehmen” verwendet.

Auch die Automobil- und Wärmepumpenhersteller äußerten die Sorge, dass diese Regelung zur Unsicherheit bei den Verbrauchern und zu geringerer Kaufbereitschaft führen würde.

Womöglich führte der Punkt 4.1 des Eckpunktepapiers zum Missverständnis. Dort wurde festgelegt, dass keine steuerbaren Verbrauchseinrichtungen von der Teilnahme befreit sind; auch wenn es technisch unmöglich ist, den Leistungsbezug der betroffenen Verbrauchseinrichtung auf 3,7 kW zu reduzieren. Im Fall des Letzteren galt dann eine “Abregelung auf 0”. Dabei wurde bereits in der Einleitung zu Eckpunkten verdeutlich, dass “der Steuerungsmechanismus keine vollständige Abschaltung einzelner Verbrauchseinrichtungen erlaubt, sondern nur eine temporäre Reduzierung des Strombezugs aus dem Netz“.

Die Netzbetreiber stimmten zwar zu, dass die Sicherheit des Netzbetrieb und der Versorgung der Verbraucher zukünftig und bis die Netze entsprechend ausgebaut sind nur durch zeitweilige Steuerungseingriffe zu gewährleisten ist. Aber auch sie waren mit einigen Punkten der Novellierung nicht zufrieden.

Unter anderem gerieten die Begriffe “statische Steuerung” und “dynamische Steuerung” in den Fokus. Zum einen wurden die Begriffe an sich als missverständlich bewertet. Zum anderen wurde kritisiert, dass die Schaffung der technischen Möglichkeiten für die sog. “messtechnische Feststellung” einer Auslastungssituation mit sehr hohen einmaligen sowie dauerhaften Kosten verbunden ist. Außerdem sei eine flächendeckende Ausrüstung mit Messtechnik sowohl aus technischer als auch aus wirtschaftlicher Sicht nicht erforderlich. Vielmehr plädierten die Netzbetreiber dafür, neben direkten Messungen auch weitere Verfahren (wie z.B. State Estimation) dauerhaft zu ermöglichen, um so die Auslastung der Betriebsmittel genauer bestimmen zu können.

Im darauffolgenden Konsultationsverfahren haben viele Fachexperten, Verbände, Produkthersteller und Netzbetreiber (z.B. ADAC e.V. Netze BW, Viessmann Group, Bundesverband eMobilität e.V. und BDEW) im Rahmen einer Stellungnahme-Runde Änderungsvorschläge eingereicht.

Neue Festlegungen nach der Konsultation 2023

Am 16. Juni 2023 war es dann soweit: Die Bundesnetzagentur hat auf Basis der eingereichten Anpassungsvorschläge überarbeitete Regelungen vorgelegt und ein zweites Konsultationsverfahren eröffnet.

Bei der Festlegung handelte es sich wie zuvor um die “Durchführung der netzorientierten Steuerung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen und steuerbaren Netzanschlüssen” und die damit verbundene Reduzierung der Netzentgelte. Somit sollen Verteilnetzbetreiber ab 2024 die Möglichkeit erhalten, in bestimmten Fällen steuernd in Verbrauchsanlagen wie Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge, Wärmepumpen und Kälteanlagen, sowie Batteriespeicher einzugreifen, um “Gefährdungen der Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Netzes, insbesondere aufgrund von Überlastungen der Betriebsmittel” zu vermeiden.

Der Wortlaut wurde an vielen Stellen angepasst und konkretisiert und einige Kernaspekte verändert. Die Überarbeitung hat zwar deutlich weniger mediale Aufmerksamkeit genossen als das polarisierende Eckpunktepapier 2022, ist aber auf eine überwiegend positive Resonanz gestoßen.

Unter anderem wurde im Regelwerk der netzorientierten Steuerung viel deutlicher konkretisiert, dass eine vollständige Abschaltung der steuerbaren Verbrauchsanlagen nicht zulässig sein wird. Vielmehr wird in der Erläuterung zum Regelwerk sowie in der Pressemitteilung der Begriff “dimmen” verwendet.

Die neuen Regelungen bestanden nun aus zwei Festlegungsvorschlägen. Das Verfahren der Beschlusskammer 6 befasste sich mit der Integration von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen und steuerbaren Netzanschlüssen, während das Verfahren der Beschlusskammer 8 die damit verbundene Reduzierung der Netzentgelte regelte.

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Wir sprechen über den Aufbau eines digitalen Zwillings des Netzes, Einbindung von Messdaten und Engpassüberwachung und Steuerung der Verbrauchsanlagen durch Messtellenbetreiber-Infrastruktur.

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Paragraph 14a EnWG – Das finale Regelwerk

Am 27. November wurde die finale Fassung des §14a EnWG veröffentlicht. Die Grundlage blieb erhalten, jedoch wurden einige Punkte angepasst und deutlich konkreter aufgeführt. Auf Basis der eingegangenen Stellungnahmen aus beiden Konsultationsverfahren wurden detaillierte Vorgaben für die netzorientierte Steuerung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen entwickelt (siehe unten).

Das Festlegungsverfahren zu Netzentgelten für steuerbare Anschlüsse und Verbrauchseinrichtungen wurde von der Beschlusskammer 8 sogar bereits am 23. November 2023 abgeschlossen.

Trotz einer Veröffentlichung kurz vor dem Jahresende hielt die BNetzA an der Umsetzung zum 01.01.2024 fest.

Die ersten Reaktionen in der Energiebranche fielen überwiegend positiv aus, auch wenn vielen bewusst ist, dass die Ziele und Fristen ambitioniert sind. “Wir begrüßen, dass die Bundesnetzagentur nach jahrelanger Diskussion endlich eine Entscheidung und Lösung gefunden hat. Das unterstützt den Hochlauf von Elektromobilität und Wärmepumpen und sorgt gleichzeitig für ein stabiles Netz,” sagt Ingbert Liebing, Hauptgeschäftsführer des Verbands kommunaler Unternehmen (VKU).

Es sieht aktuell so aus, als ob die Netzbetreiber nicht nur in Deutschland, sondern auch europaweit, an dem Thema Steuerung der Verbraucher und Erzeuger nicht vorbeikommen werden. Immer mehr Energieexperten sehen Flexibilität als eine wichtige Maßnahme, um Netzüberlastungen vorzubeugen (siehe z.B. Eurelectric-Bericht vom September 2023 „Keys to delivering capacity on the distribution grid“ [PDF]). In diesem Sinne hat Deutschland nun die Gelegenheit, für andere EU-Länder als Vorbild für die erfolgreiche Umsetzung der netzorientierten Steuerung zu dienen.

Was hat sich beim §14a nun konkret geändert?

Nachfolgend haben wir die aus unserer Sicht bedeutendsten Punkte aus der abgeschlossenen Festlegung aufgeführt, wobei unser Fokus überwiegend auf den Regelungen zur Integration von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen liegt:

Die zu garantierende Mindestbezugsleistung für steuerbare Verbrauchseinrichtungen liegt nun bei 4,2 kW (in der ersten Novellierung waren es noch 3,7 kW).

Dabei handelt es sich lediglich um ein Mindestmaß des netzwirksamen Leistungsbezugs aus dem Verteilnetz, das ”seitens des Netzbetreibers stets sicherzustellen ist”. Wenn sich mehrere steuerbare Verbrauchseinrichtungen hinter einem Netzanschluss befinden, wird der minimale netzwirksame Leistungsbezug unter Berücksichtigung eines Gleichzeitigkeitsfaktors erhöht.

Beim Vorhandensein mehrerer Anlagen hinter einem Netzanschluss werden diese als eine Gruppe betrachtet und im Fall der Überschreitung von 4,2 kW als eine steuerbare Verbrauchseinrichtung behandelt. Für Wärmepumpen und Klimaanlagen mit einer Netzanschlussleistung über 11 kW gilt allerdings eine andere Regelung. Mehr dazu unter dem Punkt „Arten der Ansteuerung

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