Wer ist betroffen: Anlagen und Ausnahmen
Grundsätzlich unterliegen nur Einspeiser und Speicher der Testpflicht – reine Verbrauchsanlagen sind ausgenommen.
Von der Testpflicht betroffen sind alle Erzeugungs- und Speicheranlagen, die entweder:
- eine Nennleistung ≥ 100 kW aufweisen oder
- technisch jederzeit fernsteuerbar sind.
Ab dem 1. Januar 2026 gilt die Pflicht zusätzlich auch für Anlagen < 100 kW, sofern sie steuerbar sind.
Eingeschlossene Anlagen:
- Photovoltaikanlagen (PV)
- Windkraftanlagen
- KWK-Anlagen
- Batteriespeicher
Ausnahmen von der Testpflicht:
- Anlagen, die nach dem 1. Mai eines Jahres in Betrieb genommen oder registriert wurden (diese sind erst im Folgejahr zu testen)
- Anlagen, die im Rahmen von Redispatch-Maßnahmen erfolgreich gesteuert wurden (z. B. nach § 13a EnWG) – diese gelten als bereits nachgewiesen
- Notstromanlagen, die nicht einspeisen
- Anlagen unter der Steuerung eines anweisenden Netzbetreibers – hier ist dieser Netzbetreiber für den Test verantwortlich
Blindleistung: Optional 2025 – verpflichtend ab 2026?
Im Jahr 2025 sind Blindleistungstests noch nicht verpflichtend. Dennoch müssen VNBs bei jedem Test angeben:
- ob die jeweilige Anlage grundsätzlich blindleistungsfähig ist
- wie die Blindleistungsbereitstellung gemessen wird
Der Gesetzgeber plant, ab 2026 eine Pflicht zur Blindleistungsprüfung einzuführen. Damit würde nicht nur die Wirkleistung, sondern auch die Spannungshaltung durch steuerbare Anlagen systematisch überprüft.
Unsere Empfehlung: Schon 2025 relevante Daten erfassen, um auf frühzeitig aufkommende Anforderungen vorbereitet zu sein.