Kompletter Überblick zu §14a EnWG

§14a EnWG im Überblick

§14a EnWG hat in den letzten Monaten für viel Wirbel und Aufmerksamkeit gesorgt. Hier finden Sie den Überblick über die gesamte Entwicklung des Paragraphs 14a – von seiner Entstehung bis hin zum aktuellen Stand und was die neuen Änderungen für die Verteilnetzbetreiber bedeuten. Sichern Sie sich jetzt das Infopaper zu §14a EnWG.

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Das Wichtigste zusammengefasst – was hat sich beim §14a konkret geändert?

Nachfolgend haben wir die aus unserer Sicht bedeutendsten Punkte aus der abgeschlossenen Festlegung aufgeführt, wobei unser Fokus überwiegend auf den Regelungen zur Integration von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen liegt:

Die zu garantierende Mindestbezugsleistung für steuerbare Verbrauchseinrichtungen liegt nun bei 4,2 kW (in der ersten Novellierung waren es noch 3,7 kW).

Dabei handelt es sich lediglich um ein Mindestmaß des netzwirksamen Leistungsbezugs aus dem Verteilnetz, das ”seitens des Netzbetreibers stets sicherzustellen ist”. Wenn sich mehrere steuerbare Verbrauchseinrichtungen hinter einem Netzanschluss befinden, wird der minimale netzwirksame Leistungsbezug unter Berücksichtigung eines Gleichzeitigkeitsfaktors erhöht.

Beim Vorhandensein mehrerer Anlagen hinter einem Netzanschluss werden diese als eine Gruppe betrachtet und im Fall der Überschreitung von 4,2 kW als eine steuerbare Verbrauchseinrichtung behandelt. Für Wärmepumpen und Klimaanlagen mit einer Netzanschlussleistung über 11 kW gilt allerdings eine andere Regelung. Mehr dazu unter dem Punkt „Arten der Ansteuerung

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Wie hat sich der Paragraph 14a EnWG in den letzten Jahren entwickelt?

Der §14a EnWG wurde 2011 eingeführt, um Netzbetreibern die Möglichkeit zu geben, „vollständig unterbrechbare Verbrauchseinrichtungen“ mit freiwilliger Zustimmung des Endkunden gegen reduzierte Netzentgelte zu steuern. Ziel war die Netzentlastung und die Schaffung von Grundlagen für Smart Grids.

2016 wurde der Paragraph überarbeitet, wobei der Fokus auf „netzdienliche“ Steuerung gelegt und die Anforderungen an steuerbare Verbrauchseinrichtungen konkretisiert wurden.

2022 brachte eine Novelle weitere Änderungen: Netzbetreiber durften nun gezielt Verbrauchseinrichtungen wie Wärmepumpen, E-Ladestationen und Batteriespeicher steuern, um Netzüberlastungen zu vermeiden, wobei vollständige Abschaltungen nicht zulässig sind. Gleichzeitig wurden Dokumentations- und Ausbaupflichten eingeführt.

Die Novellierung sorgte anfangs für Kritik, doch nach umfangreichen Konsultationen präzisierte die Bundesnetzagentur die Regelungen. Am 27. November 2023 wurde die finale Fassung des §14a EnWG veröffentlicht, die auf den Konsultationen basierte. Sie enthält klare Vorgaben zur Steuerung und garantiert für Bestandsanlagen einen Bestandsschutz bis 2028.

Trotz der ambitionierten Fristen begrüßte die Energiebranche die Entscheidung, da sie Netzbetreibern mehr Handlungsoptionen bei gleichzeitiger Gewährleistung der Versorgungssicherheit ermöglichen. Der §14a gilt nun europaweit als Vorbild für die Umsetzung flexibler, netzorientierter Steuerung, die als essenziell angesehen wird, um Überlastungen in Stromnetzen zu vermeiden.

Schluss mit Theorie; wir gehen jetzt in die Praxis. In unserem 45-minütigen Webinar stellen wir die Erkenntnisse aus einem Pilotprojekt in einem realen Niederspannungsnetz vor.

Wir sprechen über den Aufbau eines digitalen Zwillings des Netzes, Einbindung von Messdaten und Engpassüberwachung und Steuerung der Verbrauchsanlagen durch Messtellenbetreiber-Infrastruktur.

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FAQ rund um § 14a

Was bedeutet § 14a EnWG?  

14a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) ist eine Regelung in Deutschland, die es Verteilnetzbetreibern ermöglicht, bestimmte flexible Verbrauchseinrichtungen wie Wärmepumpen und Ladestationen für Elektrofahrzeuge zu steuern. Ziel ist es, die Last im Stromnetz effizienter zu verteilen und Netzengpässe zu vermeiden, was die Netzstabilität sicherstellt und Investitionen in kostspielige Netzverstärkungen zum Teil reduzieren oder hinauszögern kann.

Welche Anlage fällt unter § 14a EnWG?  

Unter § 14a EnWG fallen vor allem steuerbare Verbrauchseinrichtungen, die flexibel betrieben werden können und einen signifikanten Energiebedarf haben. Dazu gehören beispielsweise: 

  • Wärmepumpen 
  • Ladeinfrastrukturen für Elektrofahrzeuge 
  • Bestimmte Speichertechnologien  

Diese Anlagen können bei Bedarf durch den Netzbetreiber gesteuert werden, um das Stromnetz zu entlasten. 

Was ist eine steuerbare Verbrauchseinrichtung nach § 14a EnWG?  

Eine steuerbare Verbrauchseinrichtung nach § 14a EnWG ist ein Gerät oder eine Anlage, die flexibel gesteuert werden kann, um den Energieverbrauch an die jeweilige Netzlast anzupassen. Typischerweise sind dies große Verbraucher wie Wärmepumpen und E-Ladesäulen, deren Betriebszeiten angepasst werden können, um Überlastungen zu vermeiden. Dabei geht es in der Praxis vor allem darum, bestimmte Verbraucher nur zu Spitzenzeiten – in der Regel für wenige Stunden am Tag – temporär einzuschränken. Der Netzbetreiber kann auf diese Weise die Leistung der Verbrauchseinrichtung gezielt reduzieren oder erhöhen, je nach Bedarf im Netz. 

Was bedeutet die Einstufung nach § 14a EnWG?  

Die Einstufung nach § 14a EnWG bedeutet, dass eine Verbrauchseinrichtung als steuerbar klassifiziert wird und der Netzbetreiber sie bei Bedarf steuern darf, um das Netz stabil zu halten. Dies ermöglicht eine bedarfsgerechte Steuerung der Last und hilft, die Stromversorgung effizient zu gestalten. Zudem können Verbraucher, die unter diese Einstufung fallen, von flexiblen Tarifen profitieren, die günstigere Strompreise zu Zeiten niedriger Netzlast bieten – dies hängt jedoch von regionalen Tarifmodellen der Energieversorger ab. 

Wie werden steuerbare Verbrauchseinrichtungen gesteuert? 

Steuerbare Verbrauchseinrichtungen werden durch digitale Steuerungsmechanismen in das Netzmanagement eingebunden. Dabei nutzt der Netzbetreiber intelligente Steuerungssysteme, um die Leistung der Geräte zu regulieren. Dies kann entweder über direkte Steuerungssignale erfolgen, die die Leistung des Geräts anpassen, oder über indirekte Anreize wie flexible Stromtarife, die den Nutzer motivieren, den Verbrauch zu bestimmten Zeiten zu verschieben. 

Zur Umsetzung werden  Smart Meter oder andere Mess- und Steuertechnologien verwendet, die den aktuellen Verbrauch überwachen und es ermöglichen, Steuerungssignale gezielt zu übermitteln. Diese Technologien werden derzeit flächendeckend ausgebaut und sind teilweise von regulatorischen Vorgaben abhängig, um eine vollständige Abdeckung zu erreichen. Mit Hilfe solcher Technologien können Netzbetreiber: 

  • Lastspitzen vermeiden, indem der Stromverbrauch zu Spitzenzeiten reduziert wird, 
  • Netzengpässe entlasten, indem der Betrieb der Anlagen auf Zeiten verlagert wird, in denen die Netzlast geringer ist, 
  • Flexibilität fördern, indem auch Verbraucher mit entsprechenden Anreizen dazu gebracht werden, ihren Verbrauch anzupassen. 

Diese Form der Steuerung ermöglicht es, die Netzkapazitäten effizient zu nutzen und Netzstabilität zu gewährleisten, insbesondere angesichts der wachsenden Zahl an dezentralen Verbrauchern wie E-Fahrzeugen und Wärmepumpen. Da § 14a EnWG die flexible Steuerung als Ergänzung zu Netzausbaumaßnahmen betrachtet, bleibt der Netzausbau weiterhin relevant.