Gesetzliche Pflichten nach § 14d EnWG für Verteilnetzbetreiber
Regelmäßige Netzausbaupläne
VNB sind verpflichtet, alle zwei Jahre einen Netzausbauplan für ihr Elektrizitätsverteilernetz zu erstellen und der Bundesnetzagentur (als Regulierungsbehörde) vorzulegen. Erstmals muss dies gemäß aktueller Gesetzeslage bis zum 31. Oktober 2026 erfolgen; danach alle zwei Jahre jeweils zum 31. Oktober.
Dieser Netzausbauplan soll den mittel- und langfristigen Bedarf an Netzoptimierung, Verstärkung, Erneuerung und Ausbau aufzeigen. Wichtig ist, dass der Plan auf einem Regionalszenario basiert, um eine integrierte und vorausschauende Netzplanung sicherzustellen. Die Bundesnetzagentur kann Vorgaben zum Inhalt und zur Form machen und bei Bedarf Anpassungen des Szenarios oder des Plans verlangen.
Inhalt des Netzausbauplans
§ 14d Abs. 4 EnWG schreibt vor, welche Informationen der Netzausbauplan mindestens enthalten muss. Dazu gehören insbesondere:
- Netzkarten und Engpässe: Karten des Hoch- und Mittelspannungsnetzes (inkl. Umspannstationen auf Mittelspannung und Niederspannung) mit Kennzeichnung von Engpassregionen im jeweiligen Netz.
- Datengrundlage: Die Datengrundlagen des erstellten Regionalszenarios (z. B. Prognosedaten zu Erzeugung und Last) müssen einfließen.
- Netzentwicklung bis 2045: Eine Darstellung der voraussichtlichen Entwicklung der Netzlast und Einspeisung bis zum Jahr 2045 (Klimaneutralitätsziel) einschließlich der dafür erforderlichen Maßnahmen zur Netzoptimierung, -verstärkung, -erneuerung und -ausbau sowie notwendiger Effizienz- und Nachfragesteuerungsmaßnahmen.
- Maßnahmen 5- und 10-Jahres-Horizont: Konkrete geplante Maßnahmen in den kommenden fünf bzw. zehn Jahren zur Optimierung, Verstärkung, Erneuerung und zum Ausbau des Netzes (sowie ggf. Effizienz- und Demand-Response-Maßnahmen). Hierbei ist anzugeben, welche dieser Maßnahmen genehmigungspflichtig sind, wie der Stand der Genehmigungsverfahren ist, ob Investitionsentscheidungen bereits getroffen wurden und bis wann die Umsetzung jeweils erfolgen soll.
- Engpassanalyse: Eine detaillierte Darstellung der bestehenden Engpass-Leitungsabschnitte und der dafür vorgesehenen Maßnahmen (Optimierung, Verstärkung, Ausbau).
- Flexibilitätsbedarf: Der voraussichtliche Bedarf an Systemdienstleistungen (nicht frequenzgebundene Systemdienstleistungen, z. B. Spannungshaltung) und Flexibilitätsdienstleistungen gemäß § 14c EnWG sowie die geplante Deckung dieses Bedarfs. Praktisch bedeutet dies, dass VNB angeben müssen, inwieweit sie zur Entlastung des Netzes auf marktbasierte Flexibilitätsangebote (z. B. Laststeuerung, Batteriespeicher) zurückgreifen wollen.
- Spitzenkappung: Die Angabe, in welchem Umfang das Instrument der Spitzenkappung nach § 11 Abs. 2 EnWG genutzt werden soll. Dabei handelt es sich um das gezielte Abregeln von Einspeisespitzen erneuerbarer Energien in niedrigen Auslastungssituationen, um Netzausbau zu vermeiden.
Alle Angaben müssen so aufbereitet sein, dass ein sachkundiger Dritter nachvollziehen kann, welche Netzkapazitätsänderungen, Alternativen zu den Maßnahmen, verbleibende Flexibilitätsbedarfe und voraussichtliche Kosten mit dem Plan einhergehen.
Die Bundesnetzagentur kann per Festlegung (§ 29 Abs. 1 EnWG) weitere Details zu den Anforderungen bestimmen – beispielsweise wurde angekündigt, einheitliche Formate oder Vorgaben für die Datenerhebung und Darstellung festzulegen, um die Vergleichbarkeit der Pläne zu erhöhen.
Betroffene Netzbetreiber
Grundsätzlich alle Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen sind von § 14d EnWG erfasst. Allerdings nimmt das Gesetz kleinere VNB aus: Für Netzbetreiber mit weniger als 100.000 unmittelbar oder mittelbar angeschlossenen Kunden gelten die Pflichten aus § 14d Abs. 1–4, 6 und 7 nicht, es sei denn, sie waren in den letzten zwei Jahren gezwungen, über 3 % der potenziellen Stromerzeugung aus Wind- oder Solaranlagen aufgrund von Netzengpässen abzuregeln. Diese Ausnahmeregelung stellt sicher, dass kleine Netzbetreiber ohne erhebliche Engpassprobleme nicht über Gebühr belastet werden.
Datenweitergabe und Konsultation
Auch diejenigen VNB, die selbst keinen eigenen Netzausbauplan erstellen müssen (also weniger als 100.000 Kunden und ohne 3 %-Abregelung), haben Pflichten: Sie müssen bestimmte Netzdaten (Netzkarten und Prognosedaten gemäß § 14d Abs. 4 Nr. 1 und 2 EnWG) an ihren jeweils vorgelagerten Netzbetreiber übermitteln. Quelle: buzer.de Auf diese Weise fließen die Daten der unteren Netzebenen in die Planung der übergeordneten Netzbetreiber ein.
§ 14d ist insgesamt vom Gedanken der Koordination geprägt: Die größeren VNB stimmen sich innerhalb jeder Region über die anzuliefernden Daten und deren Anforderungen ab und geben den kleineren VNB Gelegenheit zur Stellungnahme dazu.
Darüber hinaus müssen alle VNB ihren Netznutzern auf Mittel- und Hochspannungsebene sowie den Übertragungsnetzbetreibern die Möglichkeit geben, zu den jeweiligen Netzausbauplänen Stellung zu nehmen. Dieses Anhörungsrecht der direkt Betroffenen sorgt für Transparenz und Beteiligung – beispielsweise können große Industriekunden oder benachbarte Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) Hinweise zu den geplanten Maßnahmen geben.
Die wichtigsten Fristen
VNB sollten vor allem zwei Daten im Auge behalten: 31. Dezember 2025 (Abschluss Regionalszenarien 2025) und 31. Oktober 2026 (Abgabe und Veröffentlichung der Netzausbaupläne 2026).
Dieser Rhythmus wiederholt sich im Zwei-Jahres-Takt. Übergangsweise haben die meisten großen VNB bereits 2024 einen Netzausbauplan veröffentlicht (NAP 2024), der jedoch der Orientierung diente; die gesetzlichen Pflichten greifen verbindlich erst mit dem Stichtag 2026.