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Die steigende Einspeisung erneuerbarer Energien in Verteilnetzen sowie der Zuwachs an Elektrofahrzeugen und im Wärmesektor rücken den Ausbau der Strom-Verteilernetze in den Fokus.
Um diesen Herausforderungen gerecht zu werden, verankert § 14d Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) eine vorausschauende und integrierte Netzausbauplanung durch die Verteilernetzbetreiber (VNB).
VNB sind verpflichtet, alle zwei Jahre einen Netzausbauplan für ihr Elektrizitätsverteilernetz zu erstellen und der Bundesnetzagentur (als Regulierungsbehörde) vorzulegen. Erstmals muss dies gemäß aktueller Gesetzeslage bis zum 31. Oktober 2026 erfolgen; danach alle zwei Jahre jeweils zum 31. Oktober.
Dieser Netzausbauplan soll den mittel- und langfristigen Bedarf an Netzoptimierung, Verstärkung, Erneuerung und Ausbau aufzeigen. Wichtig ist, dass der Plan auf einem Regionalszenario basiert, um eine integrierte und vorausschauende Netzplanung sicherzustellen. Die Bundesnetzagentur kann Vorgaben zum Inhalt und zur Form machen und bei Bedarf Anpassungen des Szenarios oder des Plans verlangen.
§ 14d Abs. 4 EnWG schreibt vor, welche Informationen der Netzausbauplan mindestens enthalten muss. Dazu gehören insbesondere:
Alle Angaben müssen so aufbereitet sein, dass ein sachkundiger Dritter nachvollziehen kann, welche Netzkapazitätsänderungen, Alternativen zu den Maßnahmen, verbleibende Flexibilitätsbedarfe und voraussichtliche Kosten mit dem Plan einhergehen.
Die Bundesnetzagentur kann per Festlegung (§ 29 Abs. 1 EnWG) weitere Details zu den Anforderungen bestimmen – beispielsweise wurde angekündigt, einheitliche Formate oder Vorgaben für die Datenerhebung und Darstellung festzulegen, um die Vergleichbarkeit der Pläne zu erhöhen.
Grundsätzlich alle Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen sind von § 14d EnWG erfasst. Allerdings nimmt das Gesetz kleinere VNB aus: Für Netzbetreiber mit weniger als 100.000 unmittelbar oder mittelbar angeschlossenen Kunden gelten die Pflichten aus § 14d Abs. 1–4, 6 und 7 nicht, es sei denn, sie waren in den letzten zwei Jahren gezwungen, über 3 % der potenziellen Stromerzeugung aus Wind- oder Solaranlagen aufgrund von Netzengpässen abzuregeln. Diese Ausnahmeregelung stellt sicher, dass kleine Netzbetreiber ohne erhebliche Engpassprobleme nicht über Gebühr belastet werden.
Auch diejenigen VNB, die selbst keinen eigenen Netzausbauplan erstellen müssen (also weniger als 100.000 Kunden und ohne 3 %-Abregelung), haben Pflichten: Sie müssen bestimmte Netzdaten (Netzkarten und Prognosedaten gemäß § 14d Abs. 4 Nr. 1 und 2 EnWG) an ihren jeweils vorgelagerten Netzbetreiber übermitteln. Quelle: buzer.de Auf diese Weise fließen die Daten der unteren Netzebenen in die Planung der übergeordneten Netzbetreiber ein.
§ 14d ist insgesamt vom Gedanken der Koordination geprägt: Die größeren VNB stimmen sich innerhalb jeder Region über die anzuliefernden Daten und deren Anforderungen ab und geben den kleineren VNB Gelegenheit zur Stellungnahme dazu.
Darüber hinaus müssen alle VNB ihren Netznutzern auf Mittel- und Hochspannungsebene sowie den Übertragungsnetzbetreibern die Möglichkeit geben, zu den jeweiligen Netzausbauplänen Stellung zu nehmen. Dieses Anhörungsrecht der direkt Betroffenen sorgt für Transparenz und Beteiligung – beispielsweise können große Industriekunden oder benachbarte Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) Hinweise zu den geplanten Maßnahmen geben.
VNB sollten vor allem zwei Daten im Auge behalten: 31. Dezember 2025 (Abschluss Regionalszenarien 2025) und 31. Oktober 2026 (Abgabe und Veröffentlichung der Netzausbaupläne 2026).
Dieser Rhythmus wiederholt sich im Zwei-Jahres-Takt. Übergangsweise haben die meisten großen VNB bereits 2024 einen Netzausbauplan veröffentlicht (NAP 2024), der jedoch der Orientierung diente; die gesetzlichen Pflichten greifen verbindlich erst mit dem Stichtag 2026.
Ein zentrales Element der Umsetzung ist die Bildung von Planungsregionen. Gemäß § 14d Abs. 2 EnWG haben die VNB Deutschland in geografisch abgrenzbare, zusammenhängende Regionen aufgeteilt und innerhalb dieser Regionen ihre Planungsgrundlagen aufeinander abgestimmt.
In der Praxis haben sich bereits sechs Planungsregionen gebildet, in denen die Verteilnetzbetreiber zusammenarbeiten. Jeder Verteilnetzbetreiber gehört einer dieser Regionen an. Innerhalb der Region erstellen die beteiligten VNB gemeinsam ein Regionalszenario (unter Einbeziehung des zuständigen Übertragungsnetzbetreibers).

Quelle: VNB digital – Planungsregionen
Inhaltlich fließen hier Prognosen zu Erzeugungs- und Lastanschlüssen, erwarteten Einspeisungen und Entnahmen sowie sektorale Annahmen (z. B. Ausbau der E-Mobilität laut Verkehrsministerium, Wärmewende im Gebäudesektor auf Basis kommunaler Wärmeplanungen) ein.
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