Pflichten der Verteilnetzbetreiber nach § 14c EnWG
Die marktgestützte Beschaffungspflicht
Verteilnetzbetreiber, die Flexibilitätsdienstleistungen für ihr Netz beschaffen wollen, müssen dies transparent, diskriminierungsfrei und marktgestützt durchführen.
14c Abs. 2 EnWG schreibt vor, dass Beschaffungsspezifikationen so gestaltet sein müssen, dass sich „alle Marktteilnehmer wirksam und diskriminierungsfrei beteiligen können“. Praktisch müssen VNB klare Kriterien und Produkte definieren (etwa wie viel kW Lastreduktion für welche Dauer an welchem Netzknoten benötigt werden) und sicherstellen, dass sowohl große als auch kleine Flex-Anbieter teilnehmen können.
Erarbeitung von Spezifikationen und Produkten
VNB sind verpflichtet, Spezifikationen für die Flexibilitäts-Beschaffungsverfahren und geeignete standardisierte Marktprodukte zu erarbeiten und der Bundesnetzagentur (BNetzA) zur Genehmigung vorzulegen.
Alternativ kann die BNetzA solche Spezifikationen auch von sich aus mittels Festlegung vorgeben. Erst nach Genehmigung dieser Rahmenbedingungen durch die BNetzA darf die eigentliche marktgestützte Beschaffung erfolgen (siehe Fristen unten).
Wahrung bestehender Netzsicherheitsmaßnahmen
Wichtig ist, dass § 14c EnWG nur zusätzlich zu den bestehenden Eingriffsinstrumenten wirkt. Gesetzlich ist klargestellt, dass die Regelungen der §§ 13, 13a, 14 Abs. 1 und 1c sowie § 14a EnWG unberührt bleiben. Das heißt, Notfallmaßnahmen wie der Eingriff bei Netzengpässen (§§ 13, 13a EnWG) oder die unter § 14a EnWG diskutierte Spitzenglättung steuerbarer Verbraucher (Wallboxen, Wärmepumpen etc.) bleiben bestehen und werden durch § 14c nicht außer Kraft gesetzt.
14c EnWG bietet vielmehr einen ergänzenden Weg: VNB können – ergänzend zum verpflichtenden Redispatch 2.0 – freiwillig Marktmechanismen einsetzen, um Engpässe vorzubeugen oder Netzverstärkung hinauszuzögern.
Ausnahmen und BNetzA-Festlegungen
Die BNetzA hat die Befugnis, Ausnahmen von der Pflicht zur marktgestützten Beschaffung zuzulassen, falls eine Marktbeschaffung „nicht wirtschaftlich effizient ist oder zu schwerwiegenden Marktverzerrungen oder zu stärkeren Engpässen führen würde“.
Fristen: Einführung und Übergangsregelungen
Einführung des § 14c EnWG
Die Vorschrift wurde im Rahmen der EnWG-Novelle 2021/2022 in Kraft gesetzt, um EU-rechtliche Vorgaben aus der Strombinnenmarktrichtlinie 2019/944 umzusetzen.
Konkret ist § 14c EnWG zum 29. Juli 2022 in Kraft getreten. Seit diesem Zeitpunkt besteht formal die Möglichkeit für VNB, Flexibilitätsbeschaffung auf Marktbasen durchzuführen, allerdings unter den im Gesetz genannten Bedingungen (Genehmigung von Spezifikationen etc.).
Übergangsfrist und Aussetzung der Pflicht
Obwohl § 14c seit 2022 gilt, hat der Gesetzgeber eine Übergangsregelung geschaffen, die die unmittelbare Pflicht der VNB bis auf Weiteres aussetzt. Gemäß § 118 Abs. 28 EnWG „ist die Verpflichtung nach § 14c Absatz 1 für die jeweilige Flexibilitätsdienstleistung ausgesetzt, bis die Bundesnetzagentur hierfür erstmals Spezifikationen […] genehmigt oder […] festgelegt hat“.
Das bedeutet: Solange keine genehmigten oder festgelegten Beschaffungs-Spezifikationen vorliegen, sind VNB (noch) nicht verpflichtet, Flexibilitätsdienstleistungen marktlich zu beschaffen.
Erst wenn entweder ein VNB-Konsortium tragfähige Vorschläge erarbeitet und von der BNetzA absegnen lässt oder die BNetzA selbst aktiv wird, tritt die eigentliche Beschaffungspflicht in Kraft (bundesnetzagentur.de). Diese Übergangsregelung soll sicherstellen, dass VNB nicht ins Blaue hinein unterschiedliche Lösungen entwickeln, sondern ein geordnetes, abgestimmtes Vorgehen erfolgt.
VNB müssen also derzeit noch keine eigenen Marktprozesse umgesetzt haben, dürfen aber freiwillig Pilotprojekte durchführen (siehe unten).
Praktische Umsetzung: Von der Theorie zur Praxis
Auch wenn der verpflichtende Startschuss für § 14c EnWG aufgrund der Übergangsregelung noch aussteht, lohnt sich ein Blick darauf, wie die praktische Umsetzung aussehen kann:
- Integration in bestehende Netzprozesse: Die Beschaffung von Flexibilität muss nahtlos in die bestehenden Netzbetriebs- und Planungsprozesse integriert werden. Insbesondere der planwertbasierte Engpassmanagement-Prozess „Redispatch 2.0“ (seit 01.10.2021 von allen VNB umzusetzen) bildet den Rahmen. Redispatch 2.0 umfasst bisher vor allem das Herunterregeln einspeisender Anlagen (z. B. EEG-Anlagen) zur Engpassbeseitigung. 14c eröffnet ergänzend die Option, dezentrale Flexibilitätsoptionen marktlich zu beschaffen, um Engpässe zu managen.
- Bei zu hoher Einspeisung (z. B. mittags bei starker PV-Einspeisung) können statt Abregelung von Erzeugern Verbraucher oder Speicher ihren Verbrauch erhöhen bzw. Energie aufnehmen.
- Bei zu hoher Last (z. B. abends mit vielen Wärmepumpen und Ladepunkten) kann der VNB Flexibilität beschaffen, indem Verbraucher ihren Verbrauch reduzieren oder dezentrale Einspeiser kurzfristig mehr Energie einspeisen.
- Bedeutung von Forecasts für die Flexibilitätsbeschaffung nach § 14c EnWG: Ein zentrales Element ist die präzise Vorhersage von Netzlasten, Einspeisungen und Engpässen. Nur wenn VNB frühzeitig wissen, wann und wo Überlastungen drohen, können sie rechtzeitig und effizient Flexibilitätsdienstleistungen ausschreiben und beschaffen.
- Pilotprojekte und Blaupausen: Erste Erfahrungen wurden u. a. im BMWi-Förderprogramm SINTEG gesammelt; in Schleswig-Holstein wurde z. B. die Flex-Plattform „ENKO“ erprobt (e-bridge.de). Die Erfahrungen zeigen, dass marktgestützte Lösungen technisch machbar sind und Netzentlastungspotenziale heben können, insbesondere auf der Lastseite.
- Wirtschaftliche Anreize und Vergütung: Für Anbieter von Flexibilität muss ein wirtschaftlicher Anreiz bestehen. Vergütungsmechanismen sollten den Wert der Flexibilität widerspiegeln und zugleich für das Netz kostenwirksam günstiger sein als Alternativen (z. B. Netzausbau oder Abregelung mit Entschädigung). Die genaue Preisbildungsmechanik (z. B. Pay-as-bid vs. Einheitspreis) wäre Teil der von der BNetzA zu genehmigenden Spezifikationen. Kosten der beschafften Flexibilität fließen am Ende in Netzentgelte/Umlagen ein.
Zusammengefasst bietet § 14c EnWG perspektivisch das Instrument eines neuen „Flexibilitätsmarktes“ auf Verteilnetzebene, der präventiv Engpässe entschärfen kann. Die konkrete Umsetzung hängt von noch festzulegenden Rahmenbedingungen ab, die sicherstellen, dass solche Flexmärkte fair, effizient und zuverlässig funktionieren.
IT-Anforderungen für Verteilnetzbetreiber
Die erfolgreiche Einführung marktgestützter Flexibilitätsbeschaffung stellt hohe Anforderungen an die IT-Infrastruktur der Verteilnetzbetreiber. Insbesondere sind folgende Aspekte relevant:
Steuerbarkeit der Anlagen
VNB müssen sicherstellen, dass die Prozesse und Schnittstellen so gestaltet sind, dass Flexibilitätsanbieter ihre Ressourcen im Bedarfsfall zuverlässig aktivieren können. Der VNB stellt das Abrufsignal bzw. den Flexibilitätsbedarf bereit und überwacht die Umsetzung, während die Anlagenbetreiber ihre Anlagen technisch so ausstatten, dass sie nach einem Zuschlag die vereinbarte Flexibilität erbringen können.
Hierfür spielen intelligente Messsysteme (Smart Meter Gateways) und Steuerboxen eine zentrale Rolle. Für § 14c-Anwendungen können diese Infrastrukturen mitgenutzt werden: Über sichere digitale Schnittstellen (z. B. die CLS-Schnittstelle des Smart-Meter-Gateways) kann ein VNB oder ein beauftragter Dienstleister Schaltbefehle an flexible Geräte senden.
Voraussetzung ist, dass an den relevanten Anschlussstellen intelligente Zähler mit Kommunikationsanbindung vorhanden sind. Kurz gesagt: Die Fernsteuerbarkeit von Lasten und Erzeugern wird zur Grundbedingung, um Marktflexibilität überhaupt abrufen zu können.
Datenverfügbarkeit und Kurzfristprognosen
Für die Beschaffung und Aktivierung von Flexibilität reicht ein reines Echtzeitbild des Netzes nicht aus. VNB benötigen vor allem verlässliche Kurzfristprognosen (nächste Minuten bis Stunden), um Engpässe frühzeitig zu erkennen und Flexibilitäten rechtzeitig auszuschreiben oder zu aktivieren.
- Echtzeitdaten liefern den aktuellen Netzzustand und sind wichtig für Monitoring und die Überprüfung erbrachter Flexibilität.
- Kurzfristprognosen zeigen, wo sich Last- oder Einspeisespitzen bald entwickeln werden. So können Maßnahmen eingeleitet werden, bevor es zu Überlastungen kommt.
Damit wird klar: § 14c EnWG erfordert nicht nur gute Datenverfügbarkeit, sondern auch leistungsfähige Forecasting-Modelle, die kurzfristige Entwicklungen zuverlässig abbilden. Das impliziert eine enge Integration der Messdatensysteme; moderne Datenplattformen – ggf. Erweiterungen bestehender Redispatch-2.0-Datenplattformen (wie Connect+) – bündeln die Informationsflüsse. Zudem müssen historische Daten vorliegen, um Baselines und die Wirksamkeit der Flexmaßnahmen berechnen zu können.
Schnittstellen und Interoperabilität
Die IT-Systeme des VNB müssen mit verschiedenen Akteuren kommunizieren können – sicher, standardisiert und möglichst automatisiert. Schnittstellen sind erforderlich zwischen VNB und Flex-Plattform (Ausschreibung, Gebote, Zuschläge), zwischen VNB und Anbietern/Aggregatoren (Abrufsignale, Rückmeldungen) sowie ggf. zwischen VNB und ÜNB (Abstimmung, damit z. B. eine Lastverschiebung im Verteilnetz nicht zu neuen Problemen im Übertragungsnetz führt).
Standardisierte Datenformate und Geschäftsprozesse sind hierfür notwendig. Es ist denkbar, dass die BNetzA im Zuge von § 14c-Vorgaben auch Prozess- und Schnittstellenvorgaben macht – ähnlich wie in anderen Kontexten (z. B. § 14a-Steuerung, Bilanzierungsprozesse).
IT-Sicherheit
Da über die IT-Infrastruktur aktiv in Anlagen eingegriffen wird, müssen hohe Sicherheitsstandards (Authentifizierung, Verschlüsselung) gewährleistet sein, um Missbrauch oder Cyberangriffe zu verhindern.
Insgesamt bauen die IT-Anforderungen auf der fortschreitenden Digitalisierung der Verteilnetze auf (Smart-Meter-Rollout, Automatisierung, Datenplattformen). VNB sollten frühzeitig die Weichen stellen, um ihre Systeme für eine künftige Flexibilitätsmarkt-Teilnahme fit zu machen, auch wenn die Regulatorik noch in der Entwicklung ist.
Ein Ausblick
Aktuell (Stand August 2025) befindet sich § 14c EnWG in einer Wartephase: Die Verpflichtung ist noch ausgesetzt, und es gibt keine verbindlichen Vorgaben für VNB, außer sich auf absehbare Änderungen vorzubereiten. Allerdings laufen im Hintergrund diverse Modellprojekte und branchenseitige Aktivitäten. Branchenverbände fordern eine zügige praktische Ausgestaltung von § 14c, um Netzflexibilitäten nutzbar zu machen und Investitionssicherheit zu schaffen.
Sobald durch die BNetzA die ersten Spezifikationen genehmigt oder festgelegt sind, wird § 14c verbindlich wirksam, und VNB müssten binnen angemessener Frist ihr Beschaffungsmodell entsprechend umsetzen. Bis dahin empfiehlt es sich, die Entwicklungen genau zu verfolgen, in Pilotvorhaben Erfahrungen zu sammeln und die eigene IT/Prozess-Landschaft Schritt für Schritt auf Flexibilitätsmanagement vorzubereiten.